Strafgesetzbuch [StGB]

  • Allgemeiner Teil - Dieser Teil gilt alle gültigen Gesetzbücher und Ordnungswidrigkeiten

    §1 Gültigkeitsbereich

    (1) Alle in den Gesetzesbüchen enthaltenen Gesetze entfalten Ihre Wirksamkeit im Bundesstaat San Andreas inklusive seiner angrenzenden Gewässer bis einschließlich 50 Seemeilen.


    §2 Keine Strafe ohne Gesetz

    (1) Eine Tat kann nur bestraft werden wenn die Tat vor ihrer Ausführung gesetzlich bestimmt war.


    §3 Rechtsfolge

    (1) Mögliche Konsequenzen aus Vergehen gegen dieses Gesetz sind:

    (a) Vermögens- und Sachstrafen.

    (b) Freiheitsstrafen.

    (c) Entzug von Berechtigungen und Lizenzen.


    §4 Vorsatz

    (1) Wer die Verwirklichung einer Straftat ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.


    §5 Fahrlässigkeit

    (1) Wer fahrlässig handelt, hält es für möglich, eine Straftat zu verwirklichen, will diese aber nicht herbeiführen.


    §6 Versuch

    (1) Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln, gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.


    §7 Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

    (1) Sollte eine Person eine eine Straftat begehen und ihm war zu dem Zeitpunkt der Straftat nicht bekannt, dass dies eine Straftat ist, ist dieser trotzdem nach dem vollen Strafmaß zu bestrafen.


    §8 Beihilfe zu einer Straftat

    (1) Eine Beihilfe liegt dann vor, wenn jemand vorsätzlich einen Täter bei der Begehung einer Straftat unterstützt.

    (2) Es reicht bereits aus, wissentlich eine Straftat zu verschweigen.

    (3) Beihilfe zu einer Straftat wird wie die Straftat selbst geahndet.


    §9 Selbstjustiz

    (1) Wer nicht zulässige Vergeltung für erlittenes Unrecht im eigenen Namen selbst übt ist abhängig von der vorliegenden Straftat selbst zu bestrafen.


    §10 Notwehr

    (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

    (3) Bei Notwehr ist auf die Verhältnismäßigkeit zu achten, um einen Faustangriff abzuwehren, benötigt es keine Schusswaffe


    §11 Haftung für Fahrzeuge

    (1) Sollte ein Fahrzeug, ein Boot oder ein Luftfahrzeug in einer Straftat verwickelt sein, so ist der Fahrer für die Straftat bzw. den Inhalt zu bestrafen.

    (1.1) Sollte kein Fahrer zu ermitteln bzw. auffindbar sein, so ist der Eigentümer des Fahrzeuges, für die Straftat bzw. den Inhalt zu bestrafen.


    §31er Strafmilderung oder Absehen von Strafe

    (1) Eine Freiheitsstrafe kann gemildert werden oder es kann von der Strafe abgesehen werden, wenn der Täter,

    (a) durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden könnte, oder

    (b) freiwillig sein Wissen so rechtzeitig der Exekutive offenbart, dass eine Straftat verhindert werden kann.

    (c) sich in allen Anklagepunkte schuldig bekennt und sich einsichtig zeigt.

    (d) sich teilen der Anklagepunkte schuldig bekennt und sich einsichtig zeigt.

  • Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - Gerichtsprozess erforderlich

    §1 Raub

    (1) Wer eine fremde Sache einem anderen durch Drohung entzieht, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 30 Monaten und einer Geldstrafe von maximal $200.000 zu bestrafen.

    (2) Wer den Staat in besonders schweren Fall versucht zu berauben, ist mit einer maximal Freiheitsstrafe von 60 Monaten und einer Geldstrafe bis zu $2.500.000 zu bestrafen.


    §2 Erpressung

    (1) Wer einen Anderen mit Gewalt oder Drohung zu einem Verhalten nötigt, um sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 35 Monaten und einer Geldstrafe von maximal $200.000 zu bestrafen.


    §3 Betrug

    (1) Wer einen Anderen durch Täuschung über Tatsachen, um sich oder einen Dritten zu bereichern, am Vermögen schädigt, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 30 Monaten und einer Geldstrafe von maximal $300.000 zu bestrafen.


    §4 Dokumentenfälschung

    (1) Wer ein falsches Dokument herstellt, oder ein echtes Dokument verfälscht, mit der Absicht, dass es im Rechtsverkehr gebraucht werde, ist maximal mit einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten und einer Geldstrafe von maximal $1.000.000 zu bestrafen.

    (2) Wer nachweislich mit Falschgeld bzw. Blüten aufgegriffen wird, so ist dieser mit einer Freiheitsstrafe von maximal 200 Monaten und einer Geldstrafe von maximal $2.500.000 zu bestrafen (insgesamt nicht PRO Blüte)


    §5 Glücksspiel

    (1) Ein Glücksspiel ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

    (2) Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist dem Staat vorbehalten.

    (3) Wer ohne dazu berechtigt zu sein ein Glücksspiel ausrichtet oder an diesem teilnimmt, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 60 Monaten und einer Geldstrafe von maximal $500.000 zu bestrafen.


    §6 Körperverletzung

    (1) Wer eine andere Person am Körper misshandelt oder an ihrer Gesundheit schädigt, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 35 Monaten und einer Geldstrafe von maximal $250.000 zu bestrafen.

    (2) Wer eine andere Person am Körper misshandelt oder an ihrer Gesundheit schädigt und dadurch ihre Bewusstlosigkeit hervorruft, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 60 Monaten und einer Geldstrafe von maximal $500.000 zu bestrafen


    §7 Mord

    (1) Wer einen anderen tötet, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 360 Monate zu bestrafen.


    §8 Freiheitsentzug

    (1) Wer einen Anderen gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit nimmt, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 70 Monaten und mit einer Geldstrafe von maximal $800.000 zu bestrafen.


    §9 Menschenhandel

    (1) Wer unter Vorsatz mit Menschen handelt, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 65 Monate und mit einer Geldstrafe von maximal $500.000 zu bestrafen.


    §10 Amtsanmaßung

    (1) Wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt, dazu befugt zu sein, oder in einer anderen Form sich als diese Ausgibt (z.B. Kennzeichen), ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten und einer Geldstrafe von maximal $200.000 zu bestrafen.


    §11 Beweismittelfälschung

    (1) Wer unter Vorsatz ein falsches Beweismittel herstellt, dass zum Beweis eines Rechtes oder einer Tatsache gebraucht wird, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximals 40 Monaten und mit einer Geldstrafe von maximal $500.000 zu bestrafen.


    §12 Amtsmissbrauch

    (1) Wer ein Ihm übertragenes, öffentliches Amt für Zwecke missbraucht, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, einen Vorteil zu verschaffen, oder eine strafbare Handlung zu begründen, ist mit einer Maximalstrafe von maximal 40 Monaten zu bestrafen.


    §13 Falsche Beweisaussage / Meineid

    (1) Wer vor Gericht bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt, oder ohne Grund einer Verhandlung fernbleibt, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 30 Monaten zu bestrafen.

    (2) Wer vor Gericht eine Falschaussage unter Eid ablegt, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 80 Monaten zu bestrafen.


    §14 Kriminelle Vereinigung

    (1) Eine kriminelle Vereinigung ist ein Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, dessen Zweck einzig darauf ausgerichtet ist, besonders schwere Verbrechen zu begehen und damit die gesamtheitliche, staatliche Ordnung nachhaltig zu stören.

    (2) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet, oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 200 Monaten und mit einer Geldstrafe von maximal $1.250.000 zu bestrafen. Darüber hinaus werden sämtliche Waffen und Waffenscheine eingezogen, sowie eine Sperre zum Neuerwerb von Waffenscheinen für mindestens 7 Tage ausgesprochen.

    (3) Zur Resozialisierung der Mitglieder kann zusätzlich eine Erziehungsmaßnahme auferlegt werden.


    §15 Tierquälerei

    (1) Wer ein Tier misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, ist maximal mit einer Geldstrafe von $300.000 zu bestrafen.


    §16 Entweichung von Gefangenen

    (1) Wer sich aus der Justizvollzugsanstalt oder der polizeilichen Verwahrung unerlaubt entfernt, ist maximal mit seiner doppelten regulären Freiheits- und Geldstrafe zu bestrafen.

    (2) Wer gefesselt vor der Exekutiven flüchtet, ist maximal mit 30 Monaten zu bestrafen, der Versuch ist bereits strafbar.


    §17 Behinderung der Jusitz

    (1) Sollte eine Person die Justiz bei ihrerer Arbeit behindern, z.B. zu Terminen nicht erscheinen oder die Aktennummer nicht herausgeben, so kann diese Person zu einer Geldstrafe von maximal $1.000.000 und/oder einer Haftstrafe von maximal 20 Monaten bestraft werden.




    Gesetze, welche auch unter dem StGB fallen:

    Waffengesetz [WaffG]

    Betäubungsmittelgesetz [BtMG]

    Antikorruptionsgesetz [AkG]

    San Andreas Datenschutzgesetz [SaDSG]

  • Hinzugefügt:

    Allgemein

    §11 Haftung für Fahrzeuge

    (1) Sollte ein Fahrzeug, ein Boot oder ein Luftfahrzeug in einer Straftat verwickelt sein, so ist der Fahrer für die Straftat bzw. den Inhalt zu bestrafen.

    (1.1) Sollte kein Fahrer zu ermitteln bzw. auffindbar sein, so ist der Eigentümer des Fahrzeuges, für die Straftat bzw. den Inhalt zu bestrafen.


    Allgemeiner Teil - Dieser Teil gilt alle gültigen Gesetzbücher und Ordnungswidrigkeiten

    §17 Behinderung der Jusitz

    (1) Sollte eine Person die Justiz bei ihrerer Arbeit behindern, z.B. zu Terminen nicht erscheinen oder die Aktennummer nicht herausgeben, so kann diese Person zu einer Geldstrafe von maximal $1.000.000 und/oder einer Haftstrafe von maximal 20 Monaten bestraft werden.



    Allgemein:

    Doppelte Formulierungen entfernt