Waffengesetz [WaffG]

  • § 1 Waffen

    (1) Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,

    (a) die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung herabzusetzen oder zu beseitigen


    § 2 Schusswaffen

    (1) Schusswaffen werden in folgende Kategorien unterteilt:

    (a) der Kategorie A

    (b) der Kategorie B

    (c) der Kategorie C

    (d) der Kategorie D


    § 3 Führen

    (1) Unter führen wird verstanden, wer eine Waffe oder Fraktionsgegenstände bei sich trägt.

    (2) Unter führen fällt auch, wer diese in einem geschlossenen Behälter aufbewahrt.

    (3) Unter führen fällt auch, wer diese in einem geschlossenen Behälter aufbewahrt und dies zu dem Zwecke dient, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen (Transport).

    (4) Für die in Abs. 2 und 3 genannten Fälle, haftet jeweils der Eigentümer.

    (5) Sollte eine Person eine Waffe oder Fraktionsgegenständ führen, so ist der dazu verpflichtet, den jeweiligen Waffenschein bei sich zu tragen.

    (5.1) Sollte die Person, für die entsprechende Waffe, nicht den jeweiligen Waffenschein auszuweisen können, so gilt es, als hätte er gar keinen Waffenschein und kann nicht nachgereicht werden.

    (5.2) Personen, welche Waffen ausschließlich durch eine Fraktionangehörigkeit erhalten haben (z.B. der Tazer bei der Exekutive), wird der Waffenschein durch die Dienstmarke ersetzte.


    § 4 Fraktionsgegenstände

    (1) Als Fraktionsgegestand versteht man,

    (a) alle Gegenstände, welche man nur als angehöriger einer Fraktion erwerben kann,

    (b) alle Gegenstände, welche die staatlichen Institutionen jeweils benötigen, um der entsprechende hoheitliche Arbeit nachzugehen.

    (2) Ausnahmen können, für Unternehmen, von der Amt für Unternehmen (AfU) in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Fraktion und der Richterschaft ausgesprochen werden.

    (3) Ausnahmen können auch von den jeweiligen Fraktionen ausgesprochen werden, wenn

    (a) dies den Heilungsprozess beschleunigt oder für den Heilungsprozess unaufdringlich ist (Verhältnismäßigkeit ist hier zu beachten), oder

    (b) im Rahmen eines Praktikum, um eine bessere Einsicht in das Berufsfeld zu erhalten.


    § 5 Waffenverbot

    (1) Ein Richter oder mindestens zwei Staatsanwälte haben das Recht einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot).

    (2) Wird einem Menschen der Besitz von Waffen und Munition verboten, sind

    (a) Waffen und Munitionen sowie

    (b) jegliche Waffenlizenzen unverzüglich sicherzustellen.

    (3) Das Recht zum Führen einer Waffe und Munition kann zeitlich ausgesetzt werden, wer dieses widersetzt ist nach § WaffG Straftaten Abs. a zu bestrafen.


    § 6 Vorläufiges Waffenverbot

    (1) Die Exekutive ist bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Waffen und Munition sicherzustellen, wenn die Annahme besteht, dass deren Besitzer durch

    missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von

    Menschen gefährdet werden könnte.

    (1.1) Weigert sich ein Betroffener Waffen und Munition der Exekutive zu übergeben, hat die Exekutive das Recht, den betroffenen in Gewahrsam zu nehmen und ihn gegen seinen Willen zu entwaffnen, zudem wäre dies eine Straftat nach § WaffG Straftaten Abs. b.

    (2) Wird ein Bürger,

    (a) in Untersuchungshaft gebracht, greift automatisch das vorläufige Waffenverbot.

    (b) in die JVA überführt, greift automatisch das vorläufige Waffenverbot.


    § 7 Schießstätten

    (1) Das Benutzen von Schusswaffen ist ausschließlich auf den öffentlichen Schießstätten erlaubt, Waffenverbote gelten hier jedoch trotzdem.

    (2) Wer eine Schusswaffe außerhalb der Schießstätten nutzt, begeht eine Straftat nach § WaffG Straftaten Abs. c.

    (3) Das offensichtliche Tragen in der Öffentlichkeit von Schusswaffen, innerhalb der Stadtgrenzen, wird einer Straftat bezichtigt § WaffG Straftaten Abs. d.


    § 8 Dienstwaffen

    (1) Als Dienstwaffen bezeichnet man, alle von der Regierung an sämtliche staatliche Institutionen herausgegebenen und mit der jeweiligen Dienstnummer gekennzeichneten Waffen.

    (2) Sollten gekennzeichnete Waffen herausgegeben werden und dies durch die Regierung oder einer unterstellten Behörde aufgedeckt werden, führt dies zu einer sofortigen Kündigung und einem Gespräch mit einem Regierungsmitarbeiter.

    (3) Sollte ein Bürger wissentlich im Besitz einer gekennzeichneten Waffe sein, ist dies unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Anschließend ist dieser Bürger verpflichtet, dies einem Regierungsmitarbeiter mitzuteilen.

    (4) Dienstwaffen, welche nicht offiziell namentlich gelistet sind, aber trotzdem von staatlichen Institutionen zu erwerben sind, dürfen diese trotzdem führen.

    (5) Sollte ein Beamter eine Dienstwaffe bei sich führen und den Dienst verlassen oder eine Schicht beenden/"Außerdienst gehen", so sind alle Waffen, welche man durch die Regierung erhalten hat, wieder zurückzustellen, selbiges gilt für den Dienstausweis. Sollte dies missachtet werden, so gelten diese als §9 Waffen/Gegenstände der Kategorie A und sind somit nach so nach § 9 Abs. (e) zu bestrafen. Ausnahmen können durch ein Schriftstück des Präsidenten oder Homeland erteilt werden, wie zum Beispiel beim SWAT.


    § 9 Waffen/Gegenstände der Kategorie A

    (1) Bei Schusswaffen der Kategorie A ist es verboten, die Waffe zu Erwerben, Einzuführen, zu Handeln oder zu Führen. Darunter fallen alle Waffen, welche in der ausgehändigten Tabelle eingetragen sind und dort als "Illegal" gekennzeichnet sind. Sollte eine Waffe in der ausgehändigten Tabelle nicht aufgeführt sein, ist diese auch automatisch als "Illegal" einzustufen. Hierzu zählen auch alle Dienstwaffen der Exekutive oder Fraktionsgegenstände wie zum Beispiel Werkzeugkästen oder Erste-Hilfe-Kästen.


    (2) Der Erwerb, die Einfuhr und das Führen ist ausschließlich den staatlichen Institutionen gestattet, wenn dies als Dienstwaffe oder als Fraktionsgegenstand bezeichnet wird und ist mit der jeweiligen Dienstnummer gekennzeichnet. Die Deklarierung “Dienstwaffe” oder “Fraktionsgegenstand” wird vom Präsidenten und von Homeland Security bestimmt. Waffen der Kategorie A sind ausschließlich der Exekutive vorbehalten und dürften von keiner anderen Fraktion getragen werden, wenn es im Einklang mit § 9 Abs. 2.1 ist.

    (2.1) Mitarbeiter der staatlichen Institutionen sind an schriftliche interne Dienstanweisungen verpflichtend gebunden, welche vom Präsidenten Unterschrieben sein muss.

    (3) Sollte eine der in Abs. 1 verwiesene Waffe, Dienstwaffen ohne Dienstnummer, Fraktionsgegenstand im Umlauf sein oder ein Bürger hat eine dieser Waffen anderweitig erhalten können, ist dieser Bürger dazu verpflichtet, die Waffe der nächsten Polizeidienststelle zu übergeben.

    (3.1) Sollte der Bürger dieser Forderung nicht nach gehen und ihm wird das Führen, die Einfuhr, der Erwerb oder der Handel mit dieser nachgewiesen werden, begeht eine Straftat nach § WaffG Straftaten Abs.

    (3.1.1) Sollte ein Bürger bei einer Kontrolle mit dieser Waffe aufgegriffen werden, so gilt dies grundsätzlich immer als Führen und nach § 9 Abs. (e) bestraft.



    § 10 Waffen der Kategorie B

    (1) Schusswaffen der Kategorie B sind “MarksmanPistol”, “Heavy Pistol”, “DoubleBarrelShotgun”, “PumpShotgun”, und “Musket” und sind grundsätzlich verboten.

    (2) Die oberste Behörde und lizenzierte Händler kann Menschen, die berechtigtes Interesse an Erwerb oder Führen haben, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 bewilligen, in Form des erweiterten Waffenscheins.

    (2.1) Für den Erwerb erweiterten Waffenscheins ist eine Prüfung zwingend erforderlich.

    (3) Wird einem Bürger das Führen mit in Abs. 1 genannten Waffen nachgewiesen werden, ohne gültigen erweiterten Waffenschein, so ist er nach § WaffG Straftaten Abs. f zu bestrafen.

    (4) Wird einem Bürger der Handel mit in Abs. 1 genannten Waffen nachgewiesen werden, so begeht er wissentlich eine Straftat nach § WaffG Straftaten Abs. g.

    (4.1) Mitarbeiter lizenzierter Händler sind von § 9 Abs 4 ausgenommen.


    § 10.1 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B

    (1) Der Erwerb und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb und zum Führen dieser Waffen ist von der obersten Behörde oder den lizenzierten Händlern, durch die Ausstellung eines erweiterten Waffenschein, zu erteilen.


    § 11 Waffen der Kategorie C

    (1) Schusswaffen der Kategorie C sind “VintagePistol”, “CombatPistol”, “Pistol50”, “SNSPistol”, “FlareGun”, "Bengalo" und “Pistol” und sind grundsätzlich verboten.

    (2) Die oberste Behörde und lizenzierte Händler kann Menschen, die berechtigtes Interesse an Erwerb oder Führen haben, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 bewilligen, in Form des Waffenscheins.

    (3) Wird einem Bürger das Führen mit in Abs. 1 genannten Waffen nachgewiesen werden, ohne gültigen Waffenschein, ist er nach § WaffG Straftaten Abs. h zu bestrafen.

    (4) Wird einem Bürger der Handel mit in Abs. 1 genannten Waffen nachgewiesen werden, so ist dies eine Straftat und wird nach § WaffG Straftaten Abs. i bestraft.

    (4.1) Mitarbeiter lizenzierter Händler sind von § 10 Abs. 4 ausgenommen.


    § 11.1 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie C

    (1) Der Erwerb und das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde oder einem lizenzierten Händler, durch die Ausstellung eines Waffenschein, zu erteilen.

  • § 12 Waffen der Kategorie D

    (1) Grundsätzlich verboten ist es die Waffen, welche unter der Bezeichnung “StunGun”, “Nightstick“, “CombatPDW” und “SMG” stehen, zu Erwerben; Einzuführen; zu Handeln oder zu Führen.

    (2) Das Führen solcher Waffen ist ausschließlich den staatlichen Institutionen, lizenzierten Händlern und von dem Amt für Unternehmensbewertung (AfU) als Sicherheitsfirma eingetragene Unternehmen gestattet und ist mit der jeweiligen Dienstnummer zu kennzeichnen oder dem Firmenlogo inkl. der Firma.

    (2.1) Es können Ausnahmeregelungen für Afu eingetragene Unternehmen ausgestellt werden, welche im Zuge ihrer Tätigkeit eine “StunGun” benötigen. Dies geschieht dann in zusammenarbeit mit der AfU und der Richterschaft.

    (2.2) Mitarbeiter der staatlichen Institutionen sind an schriftliche interne Dienstanweisungen verpflichtend gebunden.

    (2.3) Für den Erwerb und das Führen der in Abs. 1 genannten Waffen ist ein Sicherheitsdienst Waffenschein zwingend erforderlich. Dieser wird von der obersten Behörde oder lizenzierten Händlern vergeben.

    (2.4) Für den Erwerb des Sicherheitsdienst Waffenscheins ist eine Prüfung zwingend erforderlich.

    (3) Sollte eine der in Abs. 1 genannte Waffe ohne Dienstnummer oder dem Firmenlogo inkl. der Firma im Umlauf sein, oder eine markierte Waffe wird unrechtmäßig geführt werden, ist der Bürger dazu verpflichtet, diese der nächsten Polizeidienststelle zu übergeben.

    (3.1) Sollte der Bürger dieser Forderung nicht nach gehen und ihm wird der Besitz, das Führen, das Einführen oder der Handel mit dieser nachgewiesen werden, wird einer Straftat bezichtigt und wird nach § WaffG Straftaten Abs. j bestraft.

    (4) Eine Sondergenehmigung gilt für das Einstellungsverfahren der Polizei, hierfür dürfen die in Abs. 1 genannten Waffen von den lizenzierten Händlern ausgehändigt werden.

    (4.1) Ist das Einstellungsverfahren beendet, ist die beteiligten Ausbilder verpflichtet, die ausgehändigten Waffen lizenzierten Händlern zurückzugeben.

    (5) Der Handel mit Schusswaffen der Kategorie D ist ausschließlich der Behörde oder den lizenzierten Händlern gestattet.


    § 12.1 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie D

    (1) Der Erwerb, die Einfuhr und das Führen von Schusswaffen der Kategorie D ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb und zum Führen dieser Waffen ist von der oberste Behörde und den lizenzierten Händlern durch die Ausstellung eines Sicherheitsdienst Waffenschein, zu erteilen.


    §13 Sicherheitsunternehmen

    (1) Sicherheitsunternehmen sind dazu verpflichtet, Mitarbeiterlisten zu führen, welche folgende Informationen enthalten müssen:

    (a) Vor- und Nachname

    (b) Geburtsjahr

    (c) Datum der Einreise

    (d) Staatsbürger/Probebürger

    (e) Telefonnummer

    (f) Beitrittsdatum des Unternehmens

    (1.1) Wenn Sicherheitsunternehmen einen seiner Mitarbeiter mit dem Sicherheitsdienst Waffenschein ausstatten wollen, müssen diese Unternehmen eine Mitarbeiterliste an die lizenzierten Händlern aushändigen.

    (2) Waffen der Kategorie D werden nun abhängig des Beitrittsdatum an die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes herausgeben.

    (2.1) Das Stufensystem:

    (a) Mit dem Beitritt beim Sicherheitsunternehmen erhält man den zugang zum “Nightstick”

    (b) Zwei Wochen nach dem Beitritt beim Sicherheitsunternehmen erhält man zusätzlich den “StunGun”

    (c) Drei Wochen nach dem Beitritt beim Sicherheitsunternehmen erhält man zusätzlich die “SMG”

    (d) Vier Wochen nach dem Beitritt beim Sicherheitsunternehmen erhält man zusätzlich die “CombatPDW”.

    (2.1.1) Das Beitrittsdatum zählt erst mit der offiziellen Eintragung in die AfU und ist regelmäßig zu aktualisieren und auszuhändigen - somit startet das Stufensystem erst mit der offiziellen AfU Aufnahme.

    (2.2) Die genannten Waffen aus Paragraf 13 Abs. 2.1 c und d dürfen nur noch für angemeldete Events herausgegeben werden und sind dann dem lizenzierten Partner wieder zurückzustellen oder in einem Unternehmen-Waffenschrank einzulagern. Hier ist jedoch zu beachten, dass dies bei der Richterschaft anzumelden ist und nur der Geschäftsführer Zugriff auf diesen hat.

    (2.3) Sollte ein Mitarbeiter mit einer oder mehreren Waffe der Kategorie D festgesetzt werden, welche er zu dem Zeitpunkt noch nicht führen durfte, ist er nach § WaffG Straftaten Abs. j zu bestrafen.

    (3) Die Waffen der Kategorie D dürfen nur noch durch einen lizenzierten Händlern herausgegeben werden oder aus dem Unternehem-Waffenschrank genommen werden, wenn das entsprechende Sicherheitsunternehmen einen arbeitlichen Nachweis vorlegen kann.

    (3.1) Sollte ein Sicherheitsunternehmen einen arbeitlichen Nachweis einem lizenzierten Händler aushändigen, muss die Verhältnismäßigkeit beachtet werden, wie viele Mitarbeiter für den Zeitraum mit Waffen der Kategorie D ausgestattet werden dürfen.

    (3.1.1) Es ist untersagt, provisorisch das gesamte Unternehmen für einen Auftrag mit Waffen der Kategorie D auszustatten, sollte sich dies jedoch herausstellen, sind diese Mitarbeiter nach § WaffG Straftaten Abs. j zu bestrafen und dem Unternehmen kann der Status “Sicherheitsunternehmen” entzogen werden.

    (3.1.2) Unbefristete Arbeitsverträge zwischen einem Unternehmen, oder einer privaten Person, und einem Sicherheitsdienst sind nicht erlaubt.

    (3.1.3) Der Auftraggeber kann nicht gleichzeitig Mitarbeiter des Sicherheitsunternehmens sein, außer es besteht ein triftiger Grund. Dies ist dann vorab mit einem Richter abzuklären.

    (3.2) Sollte ein Sicherheitsdienst einen Auftrag abgeschlossen haben, oder das Arbeitsverhältnis erloschen sein, sind die involvierten Sicherheitsdienstmitarbeiter dazu verpflichtet, alle Waffen der Kategorie D dem lizenzierten Händler zurückzugeben oder in einem Unternehmen-Waffenschrank einzulagern. Hier ist jedoch zu beachten, dass dies bei der Richterschaft anzumelden ist und nur der Geschäftsführer Zugriff auf diesen hat. Sollte dies nicht geschehen, müssen diese Personen gemeldet werden und werden nach § WaffG Straftaten Abs. j bestraft.

    (3.3) Sollte der Arbeitsvertrag zwischen Sicherheitsunternehmen und Mitarbeiter ehrlichen, so ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet bei der öffentlichen Dienststelle der Exekutive zu melden und seinen Sicherheitsdienstwaffenschein zurückzustellen. Sollte dieser dem nicht nachgehen ist er nach nach § WaffG Straftaten Abs. j zu bestraft

    (4) Die Waffe “Firework” darf nur an Eventfirmen, welche in der AfU eingetragen sind herausgegeben werden. Zudem muss ein offizielles Event angekündigt sein.


    §14 Ausnahmebestimmung

    (1) Als Ausnahme sind vor dem Gesetzgeber Objekte, welche für sportliche Aktivitäten benutzt werden oder ein nicht zum Körper gehörendes Objekt, mit dessen Hilfe die Funktionen des eigenen Körpers erweitert werden, um auf diese Weise ein unmittelbares Ziel zu erreichen.

    (1) Sollte die in Abs. 1 Objekte zweckentfremdet werden, wird nach § WaffG Straftaten Abs. k bestraft.


    § WaffG Straftaten

    Allgemein - Straftaten (b), (c), (d), (h), (i) und (k) können von der Exekutive verordnet werden

    (1) Bestraft wird, wer

    Waffenverbot

    (a) sich dem zeitlich ausgesetzten Waffenverbot widersetzt, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 30 Monaten und einer Geldstrafe von maximal $500.000 und dem Entzug sämtlicher Waffen, welche aktuell geführt werden bzw. wurden.

    Vorläufiges Waffenverbot

    (b) sich der Entwaffnung widersetzt und riskiert dabei maximal Geldstrafe von $300.000.

    Schießstätten

    (c) eine Schusswaffe außerhalb der Schießstätten nutzt und ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 25 Monaten zu bestrafen.

    (d) Schusswaffen innerhalb der Stadtgrenzen offensichtlich trägt und ist mit einer Geldstrafe von maximal 500.000 $ zu bestrafen.

    Waffen/Gegenstände der Kategorie A

    (e) dieser Forderung nicht nachgeht und ihm wird das Führen, der Erwerb, der Handel oder das Einführen mit einer Waffe der Kategorie A, Fraktionsgegenstände oder Dienstwaffen, nach § 9 Abs. 1 nachgewiesen wird und ist er mit einer Freiheitsstrafe von maximal 60 Monaten und einer Geldstrafe von maximal 800.000 $ zu bestrafen und dem Entzug sämtlicher Waffen, welche aktuell geführt werden bzw. wurden.

    Waffen der Kategorie B

    (f) einem Bürger das Führen mit in § 10 Abs. 1 genannten Waffen nachgewiesen wird, ohne gültigen erweiterten Waffenschein und ist er mit Freiheitsstrafe von maximal 45 Monaten und Geldstrafe 550.000 $ zu bestrafen. Zusätzlich dem Entzug der sämtlicher Waffen.

    (g) einem Bürger den Handel mit in § 10 Abs. 1 genannten Waffen nachgewiesen wird, so ist er mit Freiheitsstrafe von maximal 55 Monaten und einer Geldstrafe von maximal 550.000 $ zu bestrafen und dem Entzug sämtlicher Waffen, welche aktuell geführt werden bzw. wurden.

    Waffen der Kategorie C

    (h) das Führen mit in § 11 Abs. 1 genannten Waffen nachgewiesen werden kann, ohne gültigen Waffenschein, so ist er mit Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten und einer Geldstrafe von maximal 150.000 $ zu bestrafen und dem Entzug der entsprechenden Waffe.

    (i) einem Bürger den Handel mit in § 11 Abs. 1 genannten Waffen nachgewiesen wird, so ist er mit Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten und einer Geldstrafe maximal 300.000 $ zu bestrafen und dem Entzug sämtlicher Waffen, welche aktuell geführt werden bzw. wurden.

    Waffe der Kategorie D/Sicherheitsunternehmen

    (j) Waffen der Kategorie D § 12 Abs. 1 nicht unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle abgibt und ihm wird der das Erwerben, das Einführen, der Handel oder das Führen dieser nachgewiesen werden, oder wenn gegen die in § 13 genannten Kriterien verstößt, ist mit Freiheitsstrafe von maximal 80 Monate und einer Geldstrafe von maximal 1.000.000 $ zu bestrafen und dem Entzug sämtlicher Waffen, welche aktuell geführt werden bzw. wurden.

    Ausnahmebestimmung

    (k) die in § 14 Abs. 1 Objekte zweckentfremdet. Dies ist mit Freiheitsstrafe von maximal mit einer Geldstrafe von maximal 150.000 $.



  • Waffe

    Bezeichnung

    Kommentar

    KnuckelDuster

    Schlagring

    Knife

    Messer

    SwitchBlade

    Springmesser

    Dagger

    Dolch

    Hatchet

    Kriegsbeil

    SNSPistol

    Billigknarre

    Waffenschein

    CombatPistol

    Gefechtspistole

    Waffenschein

    VintagePistol

    Klassische Pistole

    Waffenschein

    Pistol50

    Pistole Kaliber .50

    Waffenschein

    Pistol

    Pistole

    Waffenschein


    Bengalo

    Bengalo

    Waffenschein

    MarksmanPistol

    Präzisionspistole

    erweiterter Waffenschein

    HeavyPistol

    Schwere Pistole

    erweiterter Waffenschein

    DoubleBarrelShotgun

    Doppelläufige Schrotflinte

    erweiterter Waffenschein

    PumpShotgun

    Pump-Action-Schrotflinte

    erweiterter Waffenschein

    Musket

    Muskete

    erweiterter Waffenschein

    StunGun

    Tazer

    Sicherheitsdienst Waffenschein

    Nightstick

    Schlagstock

    Sicherheitsdienst Waffenschein

    CombatPDW

    Einsatz-PDW

    Sicherheitsdienst Waffenschein

    SMG

    MP

    Sicherheitsdienst Waffenschein

    SawnoffShotgun

    Abgesägte Schrotflinte

    Illegal

    BullpupShotgun

    Bullpup-Schrotflinte

    Illegal

    Gusenberg

    Gusenberg-Bleispritze (Thompson)

    Illegal

    MashinePistol

    Reihenfeuerpistole (Tec9)

    Illegal

    AssaultRifle

    Sturmgewehr (AK-47)

    Illegal

    CompactRifle

    Kompaktgewehr

    Illegal

    MicroSMG

    Mikro-MP (Uzi)

    Illegal







    Alle anderen nicht aufgeführten
    Waffen

    Illegal

    Arzneimittel/Medikamente

    Arzneimittel/Medikamente

    Illegal nach § 4 Fraktionsgegenstände

    Erste-Hilfe-Koffer

    First Aid Kit

    Illegal nach § 4 Fraktionsgegenstände


    Reparatur-Koffer


    Repair-Kit


    Illegal nach § 4 Fraktionsgegenstände

    Sämtliche Fraktionswaffen

    Serverregeln § 3 Abs. 5

    [C] Sam House

  • Hinzugefügt:

    (5) Sollte eine Person eine Waffe oder Fraktionsgegenständ führen, so ist der dazu verpflichtet, den jeweiligen Waffenschein bei sich zu tragen.

    (5.1) Sollte die Person, für die entsprechende Waffe, nicht den jeweiligen Waffenschein auszuweisen können, so gilt es, als hätte er gar keinen Waffenschein und kann nicht nachgereicht werden.

    (5.2) Personen, welche Waffen ausschließlich durch eine Fraktionangehörigkeit erhalten haben (z.B. der Tazer bei der Exekutive), wird der Waffenschein durch die Dienstmarke ersetzte.

    Allgemein - Straftaten (b), (c), (d), (h), (i) und (k) können von der Exekutive verordnet werden



    § 8 Dienstwaffen

    (5) Sollte ein Beamter eine Dienstwaffe bei sich führen und den Dienst verlassen oder eine Schicht beenden/"Außerdienst gehen", so sind alle Waffen, welche man durch die Regierung erhalten hat, wieder zurückzustellen, selbiges gilt für den Dienstausweis. Sollte dies missachtet werden, so gelten diese als §9 Waffen/Gegenstände der Kategorie A und sind somit nach so nach § 9 Abs. (e) zu bestrafen. Ausnahmen können durch ein Schriftstück des Präsidenten oder Homeland erteilt werden, wie zum Beispiel beim SWAT.