Unmittelbarer Zwang der Polizei [UZwG]

  • §1 Rechtliche Grundlagen

    (1) Die Vollzugsbeamten des Staates haben bei der Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach den Gesetzen zu verfahren. Nur diesen ist der Gebrauch von Schusswaffen gestattet.

    (2) Vollzugsbeamte des Staates sind,

    (a) die Polizeibeamte des Los Santos Police Department (LSPD),

    (b) die Beamte des Federal Investigation Bureau (FiB),

    (c) die Beamten des Marshal Service.

    (3) Unter Unmittelbarer Zwang fallen folgende zeitlich begrenzte Punkte,

    (a) Untersuchungshaft und ist zeitlich auf 45 Monate begrenzt. Auf Anordnung der Richterschaft, Staatsanwaltschaft oder wenn unmittelbare Fluchtgefahr besteht durch die Exekutive (mindestens Rang 5), kann diese auf unbegrenzt erweitert werden.

    (b) wenn sich ein Bürger einer Anweisung eines Exekutivbeamten widersetzt, oder der Exekutivbeamte hat die Vermutung, dass sich ein Bürger strafbar machen könnte, so hat der Exekutivbeamte das Recht, diesen zeitlich begrenzt in Präventivhaft zu stecken.

    Präventivhaft soll rein als Druckmittel dienen und nicht sofort angewandt werden.

    (3.1) Präventivhaft und ist zeitlich auf 20 Monate begrenzt.

    (3.2) Sollte eine Person in Präventivhaft gebracht werden, so ist die Exekutive dazu verpflichtet, der Person nach § 4 Abs. 2.2 die Rechte vorzulesen. Jedoch verliert die Person das Recht auf einen Anwalt.


    §2 Einschränkung von Grundrechten

    (1) Im unmittelbaren Zwang werden die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.


    §3 Hilfeleistung für Verletzte

    (1) Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.


    §4 Handeln auf Anordnung

    (1) Vollzugsbeamte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, wenn

    (a) ein Vorgesetzter oder einer sonst dazu befugten Person dies anordnet,

    (b) ein gerichtliches Schreiben vorliegt,

    (b) eine Straftat begangen worden ist,

    (c) ein Vollzugsbeamter einen Hinweis bekommen hat.

    (2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde.

    (3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbeamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit dass nach den Umständen möglich ist.



    Zweiter Abschnitt

    Besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schusswaffen



    §4 Fesselung von Personen

    (1) Wer im Gewahrsam von Vollzugsbeamten ist, muss entwaffnet und darf gefesselt werden, dies liegt im Ermessen des Vollzugsbeamten.

    (2) Sollte eine Person festgesetzt werden, so ist der Vollzugsbeamte dazu verpflichtet, ihn auf seine Rechte hinzuweisen (Miranda Warnung).

    (2.1) Der Rechtshinweis sollte mit dem Festsetzen geschehen, jedoch muss dieser spätestens mit dem Eintreffen in der nächsten Polizeidienststelle geschehen sein.

    (2.2) Sollte einer festgesetzten Person,

    (a) die Rechte unvollständig oder fehlerhaft vorgelesen werden und der Person kann eine Straftat oder mehrere nachgewiesen werden, so ist ein geringeres Strafmaß anzuwenden.

    (b) die Rechte gar nicht vorgelesen werden und der Person ist eine Straftat oder mehrere nachzuweisen, so ist dieser wieder frei zu lassen und der aktuelle Tatbestand ist fallenzulassen. Die festgesetzte Person hat jedoch nicht das Recht, illegale Gegenstände oder Waffen, welche er zu dem Zeitpunkt nicht tragen durfte, zurückzuerhalten.

    (3) Sollte eine Person festgesetzt werden oder er begeht eine sichtliche Straftat, so sind die Vollzugsbeamten dazu verpflichtet, eine Fall Akte nach der internen Vorlage anzulegen.


    §5 Durchsuchungen

    (1) Eine Person darf durchsucht werden, wenn,

    (a) diese Festgenommen wurde,

    (b) es zum Aufklären einer Straftat dient,

    (c) die Exekutive oder der Marshal Service einen Hinweis bekommen hat,

    (d) die Exekutive oder der Marshal Service einen Verdacht hat*,

    (e) jemand vor der Exekutive oder dem Marshal Service flüchtet.

    (2) Ein Fahrzeug darf durchsucht werden, wenn,

    (a) die Exekutive jemanden auf frischer Tat erwischt,

    (b) die Person abseits der Straße fährt,

    (c) die Exekutive oder der Marshal Service einen Hinweis bekommen hat,

    (d) wenn die Exekutive oder der Marshal Service einen Verdacht hat*,

    (e) jemand vor der Exekutive oder dem Marshal Service flüchtet.

    *Eine Verneinung, z.B. bei einer einfachen Verkehrskontrolle oder 20km zu schnell gefahren, gilt nicht als Tatverdacht!


    §6 Schusswaffengebrauch gegen Personen

    (1) Schusswaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden, um die bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach

    (a) als einer Straftat oder

    (b) als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird, darstellt.

    (2) Wenn eine Person,

    (a) sich der Festnahme versucht zu entziehen,

    (b) beteiligter bei einer Straftat ist,

    (c) eines Vergehens dringend verdächtig ist und Anhaltspunkte befürchten lassen, dass sie von einer Schusswaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde.

    3. Wenn eine Person, zur Vereitelung der Flucht oder zur Wiederergreifung einer Person, die sich in amtlichem Gewahrsam befindet oder befand

    a) zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat,

    b) zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,

    c) wegen des dringenden Verdachts eines Verbrechens,

    d) auf Grund richterlichen Haftbefehls oder

    e) sonst wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens, wenn zu befürchten ist, dass sie von einer Schusswaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde;

    4. gegen eine Person, die mit Gewalt einen Gefangenen oder jemanden, dessen Unterbringung in

    a) der Sicherungsverwahrung

    b) einem psychiatrischen Krankenhaus oder

    c) einer Entziehungsanstalt angeordnet ist,

    aus dem amtlichen Gewahrsam zu befreien versucht.

    (2) Schusswaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.

    (3) Das Recht zum Gebrauch von Schusswaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.


    §7 Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

    (1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.

    (2) Der Zweck des Schusswaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Es ist verboten, zu schießen, wenn durch den Schusswaffengebrauch für die Vollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge (§ 11 Abs. 2) nicht vermeiden lässt.


    §8 Androhung

    (1) Die Anwendung von Schusswaffen ist anzudrohen. Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. Einer Menschenmenge gegenüber ist die Androhung zu wiederholen.


    §9 Ausnahmeregelung des Verschleierungsverbotes

    (1) Exekutivbeamte welche Teil einer Sondereinheit oder einer Sonderabteilung sind vom §27 des StGB ausgenommen.


    §10 Hausrecht nach § 31 StGB

    (1) In der JVA hat der Marshal Service das Hausrecht. Dazu zählt auch der Parkplatz vor dem JVA-Gelände. Hier darf der Marshal Service auch nach UZwG § 1 Präventivhaft anwenden. Des Weiteren dürfen Richter und Staatsanwälte sich hier frei bewegen.

    (2) Auf dem Human Labs-Gelände, dem Militärgelände, FiB-Gebäude und SWAT-Gelände hat die Exekutive das Hausrecht.

    (3) In allen Polizeidienststellen hat die Exekutive das Hausrecht. Des Weiteren dürfen Richter und Staatsanwälte sich hier frei bewegen.

    (4) Auf dem Krankenhausgelände bzw. in den Krankenstationen hat das LS Fire Department das Hausrecht und kann dieses, im Zweifelsfall zusätzlich, durch einen Exekutivbeamten anwenden lassen. Zudem kann das LS Fire Department auch den Auto Club Los Santons (ACLS) hinzuziehen, um ordnungswidrig geparkte Autos abschleppen lassen.

    (5) Auf dem Einreiseamtgelände hat das Einreiseamt das Hausrecht und kann dieses, im Zweifelsfall zusätzlich, durch einen Exekutivbeamten anwenden lassen. Zudem kann das Einreiseamt auch den ACLS hinzuziehen, um ordnungswidrig geparkte Autos abschleppen lassen.

    (6) Auf dem Auto Club Los Santons-Gelände hat der ACLS das Hausrecht und kann dieses, im Zweifelsfall zusätzlich, durch einen Exekutivbeamten anwenden lassen.

    (7) Im Gerichtsgebäude hat die Judikative das Hausrecht und kann dieses, im Zweifelsfall zusätzlich, durch einen Exekutivbeamten anwenden lassen.

    (8) Auf Privatgelände hat die jeweilige Privatperson bzw. Unternehmen das Hausrecht und kann dieses, im Zweifelsfall zusätzlich, durch einen Exekutivbeamten anwenden lassen. Ausnahme hierfür ist, wenn eine staatliche Institution eine ihrer Hoheiten ausüben muss.

  • § 1 Rechtliche Grundlagen (3) (a) Untersuchungshaft von 30 auf 45 Monate begrenzt

    § 1 Rechtliche Grundlagen (3.1) – hinzugefügt

    § 1 Rechtliche Grundlagen (4) – hinzugefügt

    §5 Durchsuchungen komplett geändert

    § 9 Ausnahmeregelung des Verschleierungsverbot – hinzugefügt

  • Geändert:

    § 1 Rechtliche Grundlagen

    (a) Untersuchungshaft und ist zeitlich auf 45 Monate begrenzt. Auf Anordnung der Richterschaft, Staatsanwaltschaft oder wenn unmittelbare Fluchtgefahr besteht durch die Exekutive (mindestens Rang 5), kann diese auf unbegrenzt erweitert werden.


    Hinzugefügt:

    §10 Hausrecht nach § 32 StGB

  • Geändert:

    § 1 Rechtliche Grundlagen

    (b) wenn sich ein Bürger einer Anweisung eines Exekutivbeamten widersetzt, oder der Exekutivbeamte hat die Vermutung, dass sich ein Bürger strafbar machen könnte, so hat der Exekutivbeamte das Recht, diesen zeitlich begrenzt in Präventivhaft zu stecken.

  • Hinzugefügt:

    (1) Eine Person darf durchsucht werden, wenn,

    (d) die Exekutive oder der Marshal Service einen Verdacht hat*,

    (2) Ein Fahrzeug darf durchsucht werden, wenn,

    (d) wenn die Exekutive oder der Marshal Service einen Verdacht hat*,

    *Eine Verneinung, z.B. bei einer einfachen Verkehrskontrolle oder 20km zu schnell gefahren, gilt nicht als Tatverdacht!

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    Präventivhaft soll rein als Druckmittel dienen und nicht sofort angewandt werden.



    Gelöscht, da in StPO verschoben:

    (3.2) Sollte sich aus der Präventivhaft oder der Untersuchungshaft eine Freiheitsstrafe ergeben, so ist die Zeit in Untersuchungshaft oder Präventivhaft nicht anzurechnen