Geändert:
§ 1 Rechtliche Grundlagen
(a) Untersuchungshaft und ist zeitlich auf 45 Monate begrenzt. Auf Anordnung der Richterschaft, Staatsanwaltschaft oder wenn unmittelbare Fluchtgefahr besteht durch die Exekutive (mindestens Rang 5), kann diese auf unbegrenzt erweitert werden.
Hinzugefügt:
§10 Hausrecht nach § 32 StGB