Peter Shark Registrierte Benutzer

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  • §6 Waffengesetz
    Abs. 1 - Wer eine Waffe führt muss jederzeit die erforderliche Lizenz bei sich tragen. Andernfalls kann diese von der Polizei beschlagnahmt werden.
    Abs. 2 - Waffen- und Waffenschein Verbote können durch die Judikative veranlasst werden. Der Verstoß gegen diese Auflagen ist strafbar.
    Abs. 3 - Das offene tragen von Schusswaffen ist innerhalb der Stadtgrenzen Verboten.
    Abs. 4 - Das schießen ist in den Städten Los Santos, Sandy Shores, Grapeseed und Paleto Bay verboten mit Ausnahme von Schießstätten.
    Abs. 5 - Sportgeräte und Werkzeuge fallen nicht unter die waffenrechtliche Verordnung.
    Abs. 6 - Waffen dürfen von der Exekutive beschlagnahmt werden müssen jedoch nach beendigung des Falles wieder
    ausgehändigt werden außer ein Richter oder 2 Staatsanwälte entscheidet etwas anderes.
    Abs. 7 - Waffen und Waffenscheine dürfen dauerhaft eingezogen werden, wenn eine Straftat mit Waffen begangen wurde.
    Abs. 8 - Mitarbeiter/innen der AmmuNation ist das Führen jedes Waffentypes gestattet solange sie im Auftrag der AmmuNation unterwegs sind.
    Abs. 9 - Der Handel von Waffen ist nur lizensierten Händlern gestattet. Jeder Versuch als nicht lizensierter Händler Waffen zu verkaufen ist strafbar.


    §22 Selbstjustiz
    Selbstjustiz ist eine illegale Handlung, bei der eine Person, die von einem Verbrechen betroffen ist, selbst den Täter bestraft.
    Abs. 1 - Wer versucht, Selbstjustiz zu betreiben, macht sich strafbar.
    Abs. 2 - Wer Selbstjustiz betreibt, macht sich strafbar.


    §23 Beihilfe zu einer Straftat
    Abs. 1 - Wer anderen Beihilfe zu einer Straftat leistet macht sich strafbar. Eine Beihilfe liegt dann vor,
    wenn jemand vorsätzlich einen Täter bei der Begehung einer Straftat unterstützt.
    Abs. 2 - Es reicht bereits aus, wissentlich eine Straftat zu verschweigen.
    Abs. 3 - Beihilfe zu einer Straftat wird wie die Straftat selbst geahndet.


    §24 Notwehr
    Abs. 1 - Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist,
    um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit,
    körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren.
    Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist,
    dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung,
    insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
    Abs. 2 - Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient,
    ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar,
    wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.