Beiträge von Sam

    Geändert:

    (3) Mit einer Geldstrafe von maximal $150.000 ist zu bestrafen, wer,

    (a) Die Höchstgeschwindigkeit von

    1. An den offiziellen Dienststellen der staatlichen Institutionen von 35 km/h
    2. Innerorts von 80 km/h
    3. Außerorts von 140 km/h
    4. Auf dem Highway von 180 km/h

    überschreitet

    §1 Begriffsbestimmungen

    (1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind:

    (a) LSD

    (b) Joints

    (c) Kokain

    (2) Illegale Fertigungserzeugnisse bzw. Rohstoffe sind:

    (a) Rohes / beschnittenes / getrocknetes Cannabis/Marihuana

    (b) Frösche / Krötensekret / Kröten-LSD / oder ähnliches

    (c) Cocastrauch / Cocapaste / Kokain


    §2 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln

    (1) Einer Erlaubnis des Staates San Andreas bedarf, wer

    (a) Betäubungsmittel abbaut, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben möchte.

    (b) Illegale Fertigungserzeugnisse lagern, transportieren oder vertreiben möchte.

    (2) Einer Erlaubnis nach §8 bedarf nicht, wer

    (a) im Rahmen der Ausübung seines Berufes als staatlich anerkannter Mediziner dazu befähigt ist (dies gilt ausschließlich für Cannabis) und

    (b) sich während der Verschreibung nachweislich im Dienst befindet und

    (c) dies im Rahmen einer medizinischen Behandlung verordnet.


    §3 Versagung der Erlaubnis

    (1) Die Erlaubnis nach §8 ist zu verweigern, wenn

    (a) der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat oder die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann.

    (b) Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, die nach Gesetz zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben.


    §4 Sachkenntnis

    (1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) wird erbracht

    (a) durch richterlich bestätigten Antrag (§ 5 Abs. 1) seitens eines staatlich anerkannten Unternehmens.


    §5 Antrag

    (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 ist in einfacher Ausfertigung beim zuständigen Richter zu stellen. Dem Antrag müssen folgende Angaben und Unterlagen beigefügt werden:

    (a) die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Antragstellers und der Verantwortlichen.

    (b) Für die Verantwortlichen die Nachweise über die erforderliche Sachkenntnis und Erklärungen darüber, ob und aufgrund welcher Umstände sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können.

    (c) die Art des Betäubungsmittelverkehrs (§2 Abs. 1)


    §6 Entscheidung

    (1) Ausnahmeregelungen kann ein Richter genehmigen.


    §7 Rücknahme und Widerruf

    (1) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von einer Kalenderwoche kein nachweislicher Gebrauch gemacht worden ist. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

    (2) Auch kann die Erlaubnis dann widerrufen werden, wenn ein Vergehen gegen das aktuell gültige BtMG nachgewiesen werden kann und dies zu Verurteilung für:

    (a) einen Mitarbeiter des antragstellenden Unternehmens oder

    (b) das Unternehmen an sich

    führt.

    (3) Alle beteiligten Parteien sind über Rücknahme oder Widerruf des Antrages unmittelbar zu unterrichten.


    §8 Eigenbedarf

    (1) als geringe Menge im Sinne von § BtMG Straftaten Abs. a Nr. 6 werden folgende Betäubungsmittel betrachtet:

    (a) Joints bis zu 5 Konsumeinheiten

    (2) sowie deren illegalen Fertigungserzeugnisse bzw. Rohstoffe im Rahmen des Fertigungsprozesses.


    § BtMG Straftaten

    (1) Bestraft wird, wer

    (a) Betäubungsmittel sowie Illegale Fertigungserzeugnisse bzw. Rohstoffe in Mengen die den Eigenbedarf (§8) überschreiten unerlaubt abbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie zu anderen Produkten weiterverarbeitet, sie, ohne Handel zu treiben, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft und ist mit einer Freiheitsstrafe Abhängig der Menge die Sichergestellt wurden ist und einer Geldstrafe Abhängig des Ertrags, plus einer Zusatzzahlung, der illegalen Ware zu bestrafen.

    Sollte ein Täter auf frischer Tat ertappt werden und das dazugehörige Fahrzeug kann diesem dem Täter zugewiesen werden und der Täter weigert sich dieses Fahrzeug aufzuschließen, so wird das Strafmaß mit der Maximalmenge, die das Fahrzeug lagern kann, berechnet.

    (b) Betäubungsmittel handelt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb oder dem Handel zu sein und ist mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 10 Monaten und einer Geldstrafe von maximal 500.000 $ zu bestrafen.

    (c) für Betäubungsmittel wirbt und ist mit einer Geldstrafe von maximal 350.000 $ zu bestrafen.

    (d) unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen und ist mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 10 Monaten und einer Geldstrafe von maximal 300.000 $ zu bestrafen.

    Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2, und 3 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge abbaut, herstellt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.





    §16 Einstellungsbescheid

    Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluss der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, über die Möglichkeit des Widerspruchs innerhalb von 3 Tagen zu belehren.


    §17 Inhalt der Anklageschrift

    (1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, Zeugen-Anzahl sowie das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll zu benennen.

    (2) Wird die Anklageschrift seitens eines Anwalts eingereicht, so ist eine Auflistung der Prozessbevollmächtigten anzugeben.


    §18 Revision

    (1) Bei einer Revision wird das Urteil, durch einen anderen Richter bzw. durch die nächst höhere Instanz geprüft ob das Urteil einen Rechtsfehler hat.

    (2) Bei einer Revision können die Tatsachenfeststellungen nicht mehr neu angegriffen werden.

    (3) Revision kann durch jegliche in der Judikative tätigen Instanz eingelegt werden.

    (4) Revision muss binnen 24 Stunden nach Urteilssprüchen eingelegt werden.


    §19 Berufung

    (1) Sollte die Staatsanwaltschaft oder die Verteidigung mit dem Urteil nicht einverstanden sein, so kann gegen das Urteil, bei einer höheren Instanz der Richter, das Berufungsverfahren eingeleitet werden.

    (2) Bei einer Berufung wird die ganze Verhandlung ausgeführt. Dabei werden noch einmal alle Tatsachen überprüft und die Beweisaufnahme, wenn nötig, wiederholt.

    (3) Nach Abs. 1 kann nur der ermittelnde Staatsanwalt oder die praktizierende Verteidigung Berufung einlegen.

    (4) Berufung muss vor der rechtskräftigen Bekundung des Richterspruchs eingelegt werden. Richter müssen Staatsanwälte und Anwälte dahingehend in Kenntnis setzen.


    §20 Aufgaben Temporäre Befugnisse in einer Hauptverhandlung

    (1) Befindet sich kein Richter im Staate so kann das Amt von einem Hilfsrichter ausgeübt werden.

    (2) Ein im Amt befindlicher Richter ist dazu befugt, Staatsanwaltschaft Aufgaben zu übernehmen.

    (2.1) Sollte ein Richter als Staatsanwalt auftreten, so ist er dem obersten Staatsanwalt unterstellt.


    §21 Akteneinsicht

    (1) Akteneinsicht darf einem Strafverteidiger erst gewährt werden, wenn der ermittelnde Staatsanwalt seine Ermittlungen abgeschlossen hat.

    (2) Jedem Verteidiger ist auf Nachfrage die Aktennummer seines Mandanten mitzuteilen, diese wird auch für die Abrechnung des Pflichtverteidigerhonorars benötigt. Die Aktennummer muss von der Exekutiven, dem Staatsanwalt oder Richter herausgegeben werden.


    §22 Kautionsgesetz

    (1) Nach dem Ableisten von 45 Monaten Wartezeit auf die Justiz in Untersuchungshaft, hat der Bürger die Möglichkeit, eine Kaution zu zahlen. Kautionsanspruch hat nur, wer sich nicht einer für die Öffentlichkeit gefährlichen Wiederholungstat verdächtig macht und bei dem keine Fluchtgefahr besteht.

    Zudem kann in Einzelfällen auch eine Fußfessel verordnet werden. Dies bedeutet, dass die Person jederzeit abrufbar ist und jederzeit seinen Standort herausgeben muss.

    (2) Die Kaution wird anhand der vorgeworfenen Straftaten bemessen und wird anhand einer festgelegten Formel durch die Exekutive festgesetzt.

    (3) Nach einer Vorladung und erfolgreichem Erscheinen vor Gericht, wird dem Angeklagten der Kautionsbetrag zurückerstattet.

    (4) Sollte der Angeklagte nach einer Vorladung nicht beim Gericht erscheinen, wird die Kaution einbehalten und Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen.

    (5) Sollte eine Kaution nicht gestellt werden können und kein Richter oder Staatsanwalt im Land anwesend sein, wird die Untersuchungshaft bis zum Eintreffen der Richter oder Staatsanwälte auf unbestimmte Zeit verlängert.

    (6) Die Bestätigung der Kautionszahlung ist schriftlich durch einen Staatsbediensteten festzuhalten.

    (7) Wurde eine Kautionszahlung hinterlegt, so kann diese mit der Geldstrafe verrechnet werden.

    (7.1) Sollte die Kautionszahlung höher sein, als die tatsächliche Geldstrafe so muss die Differenz ausgezahlt werden.

    (8) Sollte der Beklagte die Kautionszahlung nicht leisten können, so hat der Beklagte das Recht, einen Anruf zu tätigen und die Kautionszahlung über einen dritten abwickeln lassen.

    (8.1) Kautionszahlungen können nicht durch einen praktizierenden Anwalt, Staatsanwalt oder Richter getätigt werden.

    (9) Sollte ein Beklagter auf Kautionszahlung auf freiem Fuße sein, so ist der Beklagte verpflichtet, sich binnen sieben Tagen bei einem praktizierenden Staatsanwalt zu melden und nach dem Stand der Ermittlungen zu erfragen, dies ist zwingend in den Akten zu vermerken.

    (9.1) Sollte der Beklagte sich nicht binnen sieben Tagen melden, so verliert der Kautionszahler jeglichen Anspruch auf Rückzahlung und die Verrechnung im Urteil.


    § 23 Untersuchungshaft

    (1) Die Untersuchungshaft ist die vorzeitige Inhaftierung bei dringendem Tatverdacht.

    (2) Die Zeit, die ein Beschuldigter in Untersuchungshaft verbringt, wird grundsätzlich nicht an das endgültige Strafmaß angerechnet. Die Ausnahme §3.

    (3) Die Zeit der Untersuchungshaft beginnt ab dem Eintreten in die Zelle.


    § 24 Erziehungsmaßnahmen

    (1) Ein Haftrichter ist dazu befugt, die Haftstrafe alternativ in eine Erziehungsmaßnahme umzuwandeln bzw. eine Kombination anzubieten.

    (2) Als Erziehungsmaßnahme gilt,

    (a) Arbeitsleistungen, insbesondere für gemeinnützige Zwecke, einzubringen (Sozialstunden),

    (b) eine Arbeitsstelle anzunehmen, dabei gehen 75% des Ertrages an die Kassejudikative,

    (c) an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen (Besuch bei einem Psychologen, während der Haftzeit).

    (3) Während der Erziehungsmaßnahme muss immer mindestens ein Marshal-Service Mitarbeiter anwesend sein.

    (4) Erziehungsmaßnahmen, welche das Verlassen der JVA nach sich zieht, dürfen nicht ausgesprochen werden, wenn das Risiko zu hoch wäre, dass dieser entkommen könnte, oder bei einer mittelschweren bis schweren Haftstrafe.

    (4.1) Sollte ein Straftäter in einem kurzen Zeitraum schon mehrfach für die selbe Tat angeklagt werden, so entfällt die Möglichkeit auf Erziehungsmaßnahmen.

    (5) Sollte eine Erziehungsmaßnahme stattgegeben, so wird die Haftzeit mit der doppelten Zeit verrechnet. (10 Monate Sozialstunden = 20 Monate Haftzeit weniger).


    §25 Verjährungsfrist

    (1) Sollte eine Anklage nicht innerhalb von 4 Wochen nach Feststellung der Tat erhoben werden, so gilt die Tat als verjährt und das Verfahren wird seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt. Dies gilt nicht bei Mord und Mordversuch. Solche Taten verjähren nie.

    (2) Bußgeldstrafen werden nach Verurteilung nach 4 Wochen aus den Personalakten gelöscht.

    (3) Haftstrafen werden nach Verurteilung nach 8 Wochen aus den Personalakten gelöscht.

    (4) Mord und Mordversuch wird nach Verurteilung unter keinen Umständen aus den Personalakten gelöscht.


    [C] Sam House

    § 1 Das Strafverfahren

    Die Strafprozessordnung regelt:

    (1) das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten

    (2) die Verfolgung verdächtiger Personen


    § 2 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

    (1) Exekutive und Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat ernst zu nehmen und zu ermitteln, ob eine Straftat begangen wurde.

    (3) Das Gericht ist dazu angehalten, die zugrundeliegende Tat und Schuld des Angeklagten aufzuklären.

    (4) Exekutive und Staatsanwaltschaft haben die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind.

    (5) Das Gericht muss sich aus der Aktenlage, dem Vortrag der Anklage und der Verteidigung, sowie der Aussagen von Zeugen und des Angeklagten eine objektive Meinung bilden und ein gerechtes Urteil bilden. Der Richter ist in seiner Urteilsfindung frei.

    (6) Alle Richter, Staatsanwälte und polizeilichen Organe haben ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Sie haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln.


    § 3 Anklagegrundsatz

    (1) Anklagen darf grundsätzlich nur die Staatsanwaltschaft.

    (1.1) Sollte kein Staatsanwalt im Staate sein, so ist die Exekutive dazu befugt die Anklage zu erheben.

    (1.2) Sollte der Beschuldigte sich in allen ihm vorgeworfenen Punkten schuldig bekennen, so ist die Exekutive dazu befugt, die Strafe sofort zu vollziehen.

    (2) Sollte der Beschuldigte sich nicht zum Tatvorwurf bekennen und auf eine Anklage sowie ein Hauptverfahren bestehen, wird Gerichtsverfahren eingeleitet.

    (3) Der Beschuldigte muss eine Kaution hinterlegen, bekommt eine Fußfessel und wird bis zum Hauptverfahren auf freien Fuß gesetzt.

    (4) Sollte der Beschuldigte erneut straffällig werden, bevor das Hauptverfahren der vorhergehenden Anklage stattgefunden hat, ist das Recht auf Kaution verwehrt. Die vorhergehenden Strafen, sowie die Strafen der erneuten Tat, werden durch die Exekutive direkt vollstreckt, ohne dass ein Hauptverfahren nötig ist. Das Recht auf einen Verteidiger bleibt davon unberührt.

    (5) Eine Anklage wird immer vorausgesetzt, um ein Gerichtsverfahren einzuleiten.


    § 4 Recht auf Verteidigung

    (1) Der Beschuldigte hat immer das Recht, wenn es sein Gesundheitszustand zulässt, sich selbst zu verteidigen.

    (2) Der Beschuldigte hat immer das Recht, sich einen rechtlichen Beistand dazu zuziehen.

    (2.1) Ausnahme stellt die Präventivhaft nach UZwG §1 Abs. 3 dar.

    (3) Sollte der Beschuldigte sich einen Anwalt hinzugezogen haben, so kann die Untersuchungshaft und Verhandlungszeit angerechnet werden.

    (3.1) Die Anrechnung von Untersuchungshaft und Verhandlungszeit obliegt der Richterschaft.


    § 5 Unschuldsvermutung

    Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis er seine Schuld eingesteht oder diese in einem Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen wurde.


    § 6 Freie Beweiswürdigung

    Das Gericht kann aus den Beweisen mögliche Schlüsse ziehen, die aber nicht zwingend sind und es wird nicht von anderen möglichen Schlüssen eingeschränkt.


    § 7 Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung

    Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen.


    § 8 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit

    Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.


    § 9 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung

    (1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.

    (2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung des leitenden Staatsanwalts und des begleitenden Rechtsbeistands erlassen. Hier ist es zwingend erforderlich, dies einem Richter vorzulegen.

    (2.1) Sollte der Richter diese Erklärung ablehnen, so ist ein Hauptverfahren zwingend erforderlich.


    § 10 Elektronischer Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften

    An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gerichtete Erklärungen, Anträge, Zeugenaussagen oder deren Begründung, können als elektronisches Dokument eingereicht werden, oder mündlich gegenüber der Polizei verfasst werden. Der entgegennehmende Polizist muss dies in der Fallakte bestätigen.


    § 11 Zeugenpflichten; Ladung

    (1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.

    (2) Zeugen haben das Recht, die Aussage entsprechend zu verweigern, wenn diese sich dadurch selbst beschuldigen würden.

    (2.1) Wenn ein Zeuge mit seiner Aussage seinen Ehepartner oder seinen eingetragenen Lebensgefährten belastet, so kann er die Aussage verweigern.

    (2.2) Ein Richter oder ein Staatsanwalt obliegt das Recht, um das Leben eines Zeugen zu schützen, die Zeugenpflicht abzuerkennen.

    (3) Zeugen haben die Möglichkeit, wenn sie den angesetzten Termin nicht einhalten können, sich über einen Anwalt oder Staatsanwalt, Ihre Aussage entsprechend schriftlich beglaubigt abzugeben und über den Staatsanwalt zum Richter weitergeben lassen zu können.


    § 12 Belehrung

    Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung, sind sie über die Bedeutung des Eides informiert und darüber zu belehren, dass der Eid oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.


    § 13 Eidesstattlich vereidigt

    (1) Sollte das Gericht wahrheitsgemäßen Auskunft eines Zeugen zweifeln oder die Annahme haben, dass dieser Zeuge nicht alle relevanten Informationen offenbart, so kann der Zeuge Eidesstattlich vereidigt werden.

    (2) Eine eidesstattliche Vereidigung kann auch vor dem Hauptverfahren durchgeführt werden, um die Identität des Zeugen zu wahren, hier ist ein Richter zwingend erforderlich, sowie eine elektronische Unterschrift aller beteiligte.


    § 14 Durchsuchungen

    (1) Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen zum Zweck seiner Ergreifung durchgeführt werden.

    (2) Eine Durchsuchung von Räumlichkeiten muss zwingend von einem Richter schriftlich bestätigt oder in Auftrag gegeben werden.

    (3) Bei einem ausgestellten Durchsuchungsbefehl, dürfen alleine die Räume durchsucht werden, die dem Angeschuldigten tatsächlich gehören und zur Verfügung stehen.

    (4) Der Angeschuldigte ist verpflichtet, die Durchsuchung der Wohnräume zuzulassen und die entsprechenden Schlüssel auszuhändigen.


    § 15 Haftbefehl

    (1) Ein Haftbefehl muss von einem Staatsanwalt unterzeichnet werden. Sollte kein Staatsanwalt im Staate sein, und akuter Handlungsbedarf bestehen, kann auch ein Exekutivstaatsanwalt einen Haftbefehl erteilen, dieser darf den Haftbefehl dann aber nicht gleichzeitig ausführen.

    (2) Ein Haftbefehl muss formgemäß schriftlich erstellt werden, kann aber auch mündlich erfolgen und im Nachgang schriftlich verfasst werden.

    (3) In einem Haftbefehl sind anzuführen,

    (a) der Beschuldigte, mit vollständigem Vor- und Zunamen,

    (b) das Aktenzeichen

    (c) die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften,

    (d) der Haftgrund sowie,

    (e) die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt.



    Waffe

    Bezeichnung

    Kommentar

    KnuckelDuster

    Schlagring

    Knife

    Messer

    SwitchBlade

    Springmesser

    Dagger

    Dolch

    Hatchet

    Kriegsbeil

    SNSPistol

    Billigknarre

    Waffenschein

    CombatPistol

    Gefechtspistole

    Waffenschein

    VintagePistol

    Klassische Pistole

    Waffenschein

    Pistol50

    Pistole Kaliber .50

    Waffenschein

    Pistol

    Pistole

    Waffenschein


    Bengalo

    Bengalo

    Waffenschein

    MarksmanPistol

    Präzisionspistole

    erweiterter Waffenschein

    HeavyPistol

    Schwere Pistole

    erweiterter Waffenschein

    DoubleBarrelShotgun

    Doppelläufige Schrotflinte

    erweiterter Waffenschein

    PumpShotgun

    Pump-Action-Schrotflinte

    erweiterter Waffenschein

    Musket

    Muskete

    erweiterter Waffenschein

    StunGun

    Tazer

    Sicherheitsdienst Waffenschein

    Nightstick

    Schlagstock

    Sicherheitsdienst Waffenschein

    CombatPDW

    Einsatz-PDW

    Sicherheitsdienst Waffenschein

    SMG

    MP

    Sicherheitsdienst Waffenschein

    SawnoffShotgun

    Abgesägte Schrotflinte

    Illegal

    BullpupShotgun

    Bullpup-Schrotflinte

    Illegal

    Gusenberg

    Gusenberg-Bleispritze (Thompson)

    Illegal

    MashinePistol

    Reihenfeuerpistole (Tec9)

    Illegal

    AssaultRifle

    Sturmgewehr (AK-47)

    Illegal

    CompactRifle

    Kompaktgewehr

    Illegal

    MicroSMG

    Mikro-MP (Uzi)

    Illegal







    Alle anderen nicht aufgeführten
    Waffen

    Illegal

    Arzneimittel/Medikamente

    Arzneimittel/Medikamente

    Illegal nach § 4 Fraktionsgegenstände

    Erste-Hilfe-Koffer

    First Aid Kit

    Illegal nach § 4 Fraktionsgegenstände


    Reparatur-Koffer


    Repair-Kit


    Illegal nach § 4 Fraktionsgegenstände

    Sämtliche Fraktionswaffen

    Serverregeln § 3 Abs. 5

    [C] Sam House

    § 12 Waffen der Kategorie D

    (1) Grundsätzlich verboten ist es die Waffen, welche unter der Bezeichnung “StunGun”, “Nightstick“, “CombatPDW” und “SMG” stehen, zu Erwerben; Einzuführen; zu Handeln oder zu Führen.

    (2) Das Führen solcher Waffen ist ausschließlich den staatlichen Institutionen, lizenzierten Händlern und von dem Amt für Unternehmensbewertung (AfU) als Sicherheitsfirma eingetragene Unternehmen gestattet und ist mit der jeweiligen Dienstnummer zu kennzeichnen oder dem Firmenlogo inkl. der Firma.

    (2.1) Es können Ausnahmeregelungen für Afu eingetragene Unternehmen ausgestellt werden, welche im Zuge ihrer Tätigkeit eine “StunGun” benötigen. Dies geschieht dann in zusammenarbeit mit der AfU und der Richterschaft.

    (2.2) Mitarbeiter der staatlichen Institutionen sind an schriftliche interne Dienstanweisungen verpflichtend gebunden.

    (2.3) Für den Erwerb und das Führen der in Abs. 1 genannten Waffen ist ein Sicherheitsdienst Waffenschein zwingend erforderlich. Dieser wird von der obersten Behörde oder lizenzierten Händlern vergeben.

    (2.4) Für den Erwerb des Sicherheitsdienst Waffenscheins ist eine Prüfung zwingend erforderlich.

    (3) Sollte eine der in Abs. 1 genannte Waffe ohne Dienstnummer oder dem Firmenlogo inkl. der Firma im Umlauf sein, oder eine markierte Waffe wird unrechtmäßig geführt werden, ist der Bürger dazu verpflichtet, diese der nächsten Polizeidienststelle zu übergeben.

    (3.1) Sollte der Bürger dieser Forderung nicht nach gehen und ihm wird der Besitz, das Führen, das Einführen oder der Handel mit dieser nachgewiesen werden, wird einer Straftat bezichtigt und wird nach § WaffG Straftaten Abs. j bestraft.

    (4) Eine Sondergenehmigung gilt für das Einstellungsverfahren der Polizei, hierfür dürfen die in Abs. 1 genannten Waffen von den lizenzierten Händlern ausgehändigt werden.

    (4.1) Ist das Einstellungsverfahren beendet, ist die beteiligten Ausbilder verpflichtet, die ausgehändigten Waffen lizenzierten Händlern zurückzugeben.

    (5) Der Handel mit Schusswaffen der Kategorie D ist ausschließlich der Behörde oder den lizenzierten Händlern gestattet.


    § 12.1 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie D

    (1) Der Erwerb, die Einfuhr und das Führen von Schusswaffen der Kategorie D ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb und zum Führen dieser Waffen ist von der oberste Behörde und den lizenzierten Händlern durch die Ausstellung eines Sicherheitsdienst Waffenschein, zu erteilen.


    §13 Sicherheitsunternehmen

    (1) Sicherheitsunternehmen sind dazu verpflichtet, Mitarbeiterlisten zu führen, welche folgende Informationen enthalten müssen:

    (a) Vor- und Nachname

    (b) Geburtsjahr

    (c) Datum der Einreise

    (d) Staatsbürger/Probebürger

    (e) Telefonnummer

    (f) Beitrittsdatum des Unternehmens

    (1.1) Wenn Sicherheitsunternehmen einen seiner Mitarbeiter mit dem Sicherheitsdienst Waffenschein ausstatten wollen, müssen diese Unternehmen eine Mitarbeiterliste an die lizenzierten Händlern aushändigen.

    (2) Waffen der Kategorie D werden nun abhängig des Beitrittsdatum an die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes herausgeben.

    (2.1) Das Stufensystem:

    (a) Mit dem Beitritt beim Sicherheitsunternehmen erhält man den zugang zum “Nightstick”

    (b) Zwei Wochen nach dem Beitritt beim Sicherheitsunternehmen erhält man zusätzlich den “StunGun”

    (c) Drei Wochen nach dem Beitritt beim Sicherheitsunternehmen erhält man zusätzlich die “SMG”

    (d) Vier Wochen nach dem Beitritt beim Sicherheitsunternehmen erhält man zusätzlich die “CombatPDW”.

    (2.1.1) Das Beitrittsdatum zählt erst mit der offiziellen Eintragung in die AfU und ist regelmäßig zu aktualisieren und auszuhändigen - somit startet das Stufensystem erst mit der offiziellen AfU Aufnahme.

    (2.2) Die genannten Waffen aus Paragraf 13 Abs. 2.1 c und d dürfen nur noch für angemeldete Events herausgegeben werden und sind dann dem lizenzierten Partner wieder zurückzustellen oder in einem Unternehmen-Waffenschrank einzulagern. Hier ist jedoch zu beachten, dass dies bei der Richterschaft anzumelden ist und nur der Geschäftsführer Zugriff auf diesen hat.

    (2.3) Sollte ein Mitarbeiter mit einer oder mehreren Waffe der Kategorie D festgesetzt werden, welche er zu dem Zeitpunkt noch nicht führen durfte, ist er nach § WaffG Straftaten Abs. j zu bestrafen.

    (3) Die Waffen der Kategorie D dürfen nur noch durch einen lizenzierten Händlern herausgegeben werden oder aus dem Unternehem-Waffenschrank genommen werden, wenn das entsprechende Sicherheitsunternehmen einen arbeitlichen Nachweis vorlegen kann.

    (3.1) Sollte ein Sicherheitsunternehmen einen arbeitlichen Nachweis einem lizenzierten Händler aushändigen, muss die Verhältnismäßigkeit beachtet werden, wie viele Mitarbeiter für den Zeitraum mit Waffen der Kategorie D ausgestattet werden dürfen.

    (3.1.1) Es ist untersagt, provisorisch das gesamte Unternehmen für einen Auftrag mit Waffen der Kategorie D auszustatten, sollte sich dies jedoch herausstellen, sind diese Mitarbeiter nach § WaffG Straftaten Abs. j zu bestrafen und dem Unternehmen kann der Status “Sicherheitsunternehmen” entzogen werden.

    (3.1.2) Unbefristete Arbeitsverträge zwischen einem Unternehmen, oder einer privaten Person, und einem Sicherheitsdienst sind nicht erlaubt.

    (3.1.3) Der Auftraggeber kann nicht gleichzeitig Mitarbeiter des Sicherheitsunternehmens sein, außer es besteht ein triftiger Grund. Dies ist dann vorab mit einem Richter abzuklären.

    (3.2) Sollte ein Sicherheitsdienst einen Auftrag abgeschlossen haben, oder das Arbeitsverhältnis erloschen sein, sind die involvierten Sicherheitsdienstmitarbeiter dazu verpflichtet, alle Waffen der Kategorie D dem lizenzierten Händler zurückzugeben oder in einem Unternehmen-Waffenschrank einzulagern. Hier ist jedoch zu beachten, dass dies bei der Richterschaft anzumelden ist und nur der Geschäftsführer Zugriff auf diesen hat. Sollte dies nicht geschehen, müssen diese Personen gemeldet werden und werden nach § WaffG Straftaten Abs. j bestraft.

    (3.3) Sollte der Arbeitsvertrag zwischen Sicherheitsunternehmen und Mitarbeiter ehrlichen, so ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet bei der öffentlichen Dienststelle der Exekutive zu melden und seinen Sicherheitsdienstwaffenschein zurückzustellen. Sollte dieser dem nicht nachgehen ist er nach nach § WaffG Straftaten Abs. j zu bestraft

    (4) Die Waffe “Firework” darf nur an Eventfirmen, welche in der AfU eingetragen sind herausgegeben werden. Zudem muss ein offizielles Event angekündigt sein.


    §14 Ausnahmebestimmung

    (1) Als Ausnahme sind vor dem Gesetzgeber Objekte, welche für sportliche Aktivitäten benutzt werden oder ein nicht zum Körper gehörendes Objekt, mit dessen Hilfe die Funktionen des eigenen Körpers erweitert werden, um auf diese Weise ein unmittelbares Ziel zu erreichen.

    (1) Sollte die in Abs. 1 Objekte zweckentfremdet werden, wird nach § WaffG Straftaten Abs. k bestraft.


    § WaffG Straftaten

    Allgemein - Straftaten (b), (c), (d), (h), (i) und (k) können von der Exekutive verordnet werden

    (1) Bestraft wird, wer

    Waffenverbot

    (a) sich dem zeitlich ausgesetzten Waffenverbot widersetzt, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 30 Monaten und einer Geldstrafe von maximal $500.000 und dem Entzug sämtlicher Waffen, welche aktuell geführt werden bzw. wurden.

    Vorläufiges Waffenverbot

    (b) sich der Entwaffnung widersetzt und riskiert dabei maximal Geldstrafe von $300.000.

    Schießstätten

    (c) eine Schusswaffe außerhalb der Schießstätten nutzt und ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 25 Monaten zu bestrafen.

    (d) Schusswaffen innerhalb der Stadtgrenzen offensichtlich trägt und ist mit einer Geldstrafe von maximal 500.000 $ zu bestrafen.

    Waffen/Gegenstände der Kategorie A

    (e) dieser Forderung nicht nachgeht und ihm wird das Führen, der Erwerb, der Handel oder das Einführen mit einer Waffe der Kategorie A, Fraktionsgegenstände oder Dienstwaffen, nach § 9 Abs. 1 nachgewiesen wird und ist er mit einer Freiheitsstrafe von maximal 60 Monaten und einer Geldstrafe von maximal 800.000 $ zu bestrafen und dem Entzug sämtlicher Waffen, welche aktuell geführt werden bzw. wurden.

    Waffen der Kategorie B

    (f) einem Bürger das Führen mit in § 10 Abs. 1 genannten Waffen nachgewiesen wird, ohne gültigen erweiterten Waffenschein und ist er mit Freiheitsstrafe von maximal 45 Monaten und Geldstrafe 550.000 $ zu bestrafen. Zusätzlich dem Entzug der sämtlicher Waffen.

    (g) einem Bürger den Handel mit in § 10 Abs. 1 genannten Waffen nachgewiesen wird, so ist er mit Freiheitsstrafe von maximal 55 Monaten und einer Geldstrafe von maximal 550.000 $ zu bestrafen und dem Entzug sämtlicher Waffen, welche aktuell geführt werden bzw. wurden.

    Waffen der Kategorie C

    (h) das Führen mit in § 11 Abs. 1 genannten Waffen nachgewiesen werden kann, ohne gültigen Waffenschein, so ist er mit Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten und einer Geldstrafe von maximal 150.000 $ zu bestrafen und dem Entzug der entsprechenden Waffe.

    (i) einem Bürger den Handel mit in § 11 Abs. 1 genannten Waffen nachgewiesen wird, so ist er mit Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten und einer Geldstrafe maximal 300.000 $ zu bestrafen und dem Entzug sämtlicher Waffen, welche aktuell geführt werden bzw. wurden.

    Waffe der Kategorie D/Sicherheitsunternehmen

    (j) Waffen der Kategorie D § 12 Abs. 1 nicht unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle abgibt und ihm wird der das Erwerben, das Einführen, der Handel oder das Führen dieser nachgewiesen werden, oder wenn gegen die in § 13 genannten Kriterien verstößt, ist mit Freiheitsstrafe von maximal 80 Monate und einer Geldstrafe von maximal 1.000.000 $ zu bestrafen und dem Entzug sämtlicher Waffen, welche aktuell geführt werden bzw. wurden.

    Ausnahmebestimmung

    (k) die in § 14 Abs. 1 Objekte zweckentfremdet. Dies ist mit Freiheitsstrafe von maximal mit einer Geldstrafe von maximal 150.000 $.

    § 1 Waffen

    (1) Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,

    (a) die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung herabzusetzen oder zu beseitigen


    § 2 Schusswaffen

    (1) Schusswaffen werden in folgende Kategorien unterteilt:

    (a) der Kategorie A

    (b) der Kategorie B

    (c) der Kategorie C

    (d) der Kategorie D


    § 3 Führen

    (1) Unter führen wird verstanden, wer eine Waffe oder Fraktionsgegenstände bei sich trägt.

    (2) Unter führen fällt auch, wer diese in einem geschlossenen Behälter aufbewahrt.

    (3) Unter führen fällt auch, wer diese in einem geschlossenen Behälter aufbewahrt und dies zu dem Zwecke dient, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen (Transport).

    (4) Für die in Abs. 2 und 3 genannten Fälle, haftet jeweils der Eigentümer.

    (5) Sollte eine Person eine Waffe oder Fraktionsgegenständ führen, so ist der dazu verpflichtet, den jeweiligen Waffenschein bei sich zu tragen.

    (5.1) Sollte die Person, für die entsprechende Waffe, nicht den jeweiligen Waffenschein auszuweisen können, so gilt es, als hätte er gar keinen Waffenschein und kann nicht nachgereicht werden.

    (5.2) Personen, welche Waffen ausschließlich durch eine Fraktionangehörigkeit erhalten haben (z.B. der Tazer bei der Exekutive), wird der Waffenschein durch die Dienstmarke ersetzte.


    § 4 Fraktionsgegenstände

    (1) Als Fraktionsgegestand versteht man,

    (a) alle Gegenstände, welche man nur als angehöriger einer Fraktion erwerben kann,

    (b) alle Gegenstände, welche die staatlichen Institutionen jeweils benötigen, um der entsprechende hoheitliche Arbeit nachzugehen.

    (2) Ausnahmen können, für Unternehmen, von der Amt für Unternehmen (AfU) in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Fraktion und der Richterschaft ausgesprochen werden.

    (3) Ausnahmen können auch von den jeweiligen Fraktionen ausgesprochen werden, wenn

    (a) dies den Heilungsprozess beschleunigt oder für den Heilungsprozess unaufdringlich ist (Verhältnismäßigkeit ist hier zu beachten), oder

    (b) im Rahmen eines Praktikum, um eine bessere Einsicht in das Berufsfeld zu erhalten.


    § 5 Waffenverbot

    (1) Ein Richter oder mindestens zwei Staatsanwälte haben das Recht einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot).

    (2) Wird einem Menschen der Besitz von Waffen und Munition verboten, sind

    (a) Waffen und Munitionen sowie

    (b) jegliche Waffenlizenzen unverzüglich sicherzustellen.

    (3) Das Recht zum Führen einer Waffe und Munition kann zeitlich ausgesetzt werden, wer dieses widersetzt ist nach § WaffG Straftaten Abs. a zu bestrafen.


    § 6 Vorläufiges Waffenverbot

    (1) Die Exekutive ist bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Waffen und Munition sicherzustellen, wenn die Annahme besteht, dass deren Besitzer durch

    missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von

    Menschen gefährdet werden könnte.

    (1.1) Weigert sich ein Betroffener Waffen und Munition der Exekutive zu übergeben, hat die Exekutive das Recht, den betroffenen in Gewahrsam zu nehmen und ihn gegen seinen Willen zu entwaffnen, zudem wäre dies eine Straftat nach § WaffG Straftaten Abs. b.

    (2) Wird ein Bürger,

    (a) in Untersuchungshaft gebracht, greift automatisch das vorläufige Waffenverbot.

    (b) in die JVA überführt, greift automatisch das vorläufige Waffenverbot.


    § 7 Schießstätten

    (1) Das Benutzen von Schusswaffen ist ausschließlich auf den öffentlichen Schießstätten erlaubt, Waffenverbote gelten hier jedoch trotzdem.

    (2) Wer eine Schusswaffe außerhalb der Schießstätten nutzt, begeht eine Straftat nach § WaffG Straftaten Abs. c.

    (3) Das offensichtliche Tragen in der Öffentlichkeit von Schusswaffen, innerhalb der Stadtgrenzen, wird einer Straftat bezichtigt § WaffG Straftaten Abs. d.


    § 8 Dienstwaffen

    (1) Als Dienstwaffen bezeichnet man, alle von der Regierung an sämtliche staatliche Institutionen herausgegebenen und mit der jeweiligen Dienstnummer gekennzeichneten Waffen.

    (2) Sollten gekennzeichnete Waffen herausgegeben werden und dies durch die Regierung oder einer unterstellten Behörde aufgedeckt werden, führt dies zu einer sofortigen Kündigung und einem Gespräch mit einem Regierungsmitarbeiter.

    (3) Sollte ein Bürger wissentlich im Besitz einer gekennzeichneten Waffe sein, ist dies unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Anschließend ist dieser Bürger verpflichtet, dies einem Regierungsmitarbeiter mitzuteilen.

    (4) Dienstwaffen, welche nicht offiziell namentlich gelistet sind, aber trotzdem von staatlichen Institutionen zu erwerben sind, dürfen diese trotzdem führen.

    (5) Sollte ein Beamter eine Dienstwaffe bei sich führen und den Dienst verlassen oder eine Schicht beenden/"Außerdienst gehen", so sind alle Waffen, welche man durch die Regierung erhalten hat, wieder zurückzustellen, selbiges gilt für den Dienstausweis. Sollte dies missachtet werden, so gelten diese als §9 Waffen/Gegenstände der Kategorie A und sind somit nach so nach § 9 Abs. (e) zu bestrafen. Ausnahmen können durch ein Schriftstück des Präsidenten oder Homeland erteilt werden, wie zum Beispiel beim SWAT.


    § 9 Waffen/Gegenstände der Kategorie A

    (1) Bei Schusswaffen der Kategorie A ist es verboten, die Waffe zu Erwerben, Einzuführen, zu Handeln oder zu Führen. Darunter fallen alle Waffen, welche in der ausgehändigten Tabelle eingetragen sind und dort als "Illegal" gekennzeichnet sind. Sollte eine Waffe in der ausgehändigten Tabelle nicht aufgeführt sein, ist diese auch automatisch als "Illegal" einzustufen. Hierzu zählen auch alle Dienstwaffen der Exekutive oder Fraktionsgegenstände wie zum Beispiel Werkzeugkästen oder Erste-Hilfe-Kästen.


    (2) Der Erwerb, die Einfuhr und das Führen ist ausschließlich den staatlichen Institutionen gestattet, wenn dies als Dienstwaffe oder als Fraktionsgegenstand bezeichnet wird und ist mit der jeweiligen Dienstnummer gekennzeichnet. Die Deklarierung “Dienstwaffe” oder “Fraktionsgegenstand” wird vom Präsidenten und von Homeland Security bestimmt. Waffen der Kategorie A sind ausschließlich der Exekutive vorbehalten und dürften von keiner anderen Fraktion getragen werden, wenn es im Einklang mit § 9 Abs. 2.1 ist.

    (2.1) Mitarbeiter der staatlichen Institutionen sind an schriftliche interne Dienstanweisungen verpflichtend gebunden, welche vom Präsidenten Unterschrieben sein muss.

    (3) Sollte eine der in Abs. 1 verwiesene Waffe, Dienstwaffen ohne Dienstnummer, Fraktionsgegenstand im Umlauf sein oder ein Bürger hat eine dieser Waffen anderweitig erhalten können, ist dieser Bürger dazu verpflichtet, die Waffe der nächsten Polizeidienststelle zu übergeben.

    (3.1) Sollte der Bürger dieser Forderung nicht nach gehen und ihm wird das Führen, die Einfuhr, der Erwerb oder der Handel mit dieser nachgewiesen werden, begeht eine Straftat nach § WaffG Straftaten Abs.

    (3.1.1) Sollte ein Bürger bei einer Kontrolle mit dieser Waffe aufgegriffen werden, so gilt dies grundsätzlich immer als Führen und nach § 9 Abs. (e) bestraft.



    § 10 Waffen der Kategorie B

    (1) Schusswaffen der Kategorie B sind “MarksmanPistol”, “Heavy Pistol”, “DoubleBarrelShotgun”, “PumpShotgun”, und “Musket” und sind grundsätzlich verboten.

    (2) Die oberste Behörde und lizenzierte Händler kann Menschen, die berechtigtes Interesse an Erwerb oder Führen haben, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 bewilligen, in Form des erweiterten Waffenscheins.

    (2.1) Für den Erwerb erweiterten Waffenscheins ist eine Prüfung zwingend erforderlich.

    (3) Wird einem Bürger das Führen mit in Abs. 1 genannten Waffen nachgewiesen werden, ohne gültigen erweiterten Waffenschein, so ist er nach § WaffG Straftaten Abs. f zu bestrafen.

    (4) Wird einem Bürger der Handel mit in Abs. 1 genannten Waffen nachgewiesen werden, so begeht er wissentlich eine Straftat nach § WaffG Straftaten Abs. g.

    (4.1) Mitarbeiter lizenzierter Händler sind von § 9 Abs 4 ausgenommen.


    § 10.1 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B

    (1) Der Erwerb und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb und zum Führen dieser Waffen ist von der obersten Behörde oder den lizenzierten Händlern, durch die Ausstellung eines erweiterten Waffenschein, zu erteilen.


    § 11 Waffen der Kategorie C

    (1) Schusswaffen der Kategorie C sind “VintagePistol”, “CombatPistol”, “Pistol50”, “SNSPistol”, “FlareGun”, "Bengalo" und “Pistol” und sind grundsätzlich verboten.

    (2) Die oberste Behörde und lizenzierte Händler kann Menschen, die berechtigtes Interesse an Erwerb oder Führen haben, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 bewilligen, in Form des Waffenscheins.

    (3) Wird einem Bürger das Führen mit in Abs. 1 genannten Waffen nachgewiesen werden, ohne gültigen Waffenschein, ist er nach § WaffG Straftaten Abs. h zu bestrafen.

    (4) Wird einem Bürger der Handel mit in Abs. 1 genannten Waffen nachgewiesen werden, so ist dies eine Straftat und wird nach § WaffG Straftaten Abs. i bestraft.

    (4.1) Mitarbeiter lizenzierter Händler sind von § 10 Abs. 4 ausgenommen.


    § 11.1 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie C

    (1) Der Erwerb und das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde oder einem lizenzierten Händler, durch die Ausstellung eines Waffenschein, zu erteilen.

    Zweiter Abschnitt - Verstöße im Straßen-/Luftverkehr


    Allgemein

    Alle Fahrzeuge des LSPD, ACLS. LSFD und Marshal Service sind als 3R und 3C gekennzeichnet.

    Es haftet grundsätzlich immer der Halter des Fahrzeuges. Sollten Fahrzeuge verliehen werden, so ist dies vorab der Polizei mitzuteilen.

    Jeder Abschnitt kann nur einmal bestraft werden!


    §14 Gefährdung des Verkehrs

    (1) Allgemeine Gefährdung des Verkehrs ist mit einer Maximalstrafe von $150.000 zu bestrafen.


    (2) Mit einer Geldstrafe von maximal $100.000 ist zu bestrafen, wer,

    (a) nicht auf einem gekennzeichneten Parkplatz parkt,

    (b) das Rechtsfahrgebot missachtet, oder

    (c) bei ab 20 Uhr ohne Abblendlicht fährt.

    (d) ein Fahrzeug bewegt, welches als “NOLIC” gekennzeichneten Kennzeichen,

    (e) keinen Verbandskasten bei sich führt.


    (3) Mit einer Geldstrafe von maximal $150.000 ist zu bestrafen, wer,

    (a) Die Höchstgeschwindigkeit von

    1. An den offiziellen Dienststellen der staatlichen Institutionen von 35 km/h
    2. Innerorts von 80 km/h
    3. Außerorts von 140 km/h
    4. Auf dem Highway von 180 km/h

    überschreitet,

    (b) abseits der gekennzeichneten Straßen fährt,

    (c) bei einem Unangemeldeten Straßenrennen teilnimmt oder es veranstaltet, oder


    (4) Mit einer Geldstrafe von maximal $200.000 ist zu bestrafen, wer,

    (a) sein Fahrzeug führt, wenn dieser unter Alkoholeinfluss oder Einfluss von anderen Rauschmitteln ist,

    (b) ein Fahrzeug bewegt, welches nicht mehr funktionstüchtig ist

    (d) beim Führen eines Fahrzeuges fahrlässig oder rücksichtslos handelt oder das eigene bzw. das Leben/Eigentum anderer gefährdet


    (5) Mit einer Geldstrafe von maximal $300.000 ist zu bestrafen, wer,

    (a) sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt, ohne erste hilfe zu leisten oder den Notfunk zu informieren

    (b) Sondersignale der Staatsbediensteten ignoriert,

    (c) ohne die anerkannte Fahrerlaubnis ein Bewegungsmittel führt,


    (6) Mit einer Geldstrafe von maximal $200.000 ist zu bestrafen, wer,

    (a) ohne Erlaubnis die Mindestflughöhe von 300 m unterschreitet

    (b) innerhalb eines Stadtgebietes oder eines Sperrbezirks ohne behördliche Erlaubnis landet.


    [C] Sam House

    Ordnungswidrigkeiten



    §1 Diebstahl

    (1) Wer eine fremde Sache einem anderen wegnimmt, ist mit einer Geldstrafe von maximal $150.000 zu bestrafen.


    §2 Hacking

    (1) Wer mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe oder Veränderung beeinflusst, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten und einer Geldstrafe von maximal $200.000 zu bestrafen.


    §3 Sachbeschädigung

    (1) Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist maximal mit einer Haftstrafe von 10 Monaten und einer Geldstrafe von maximal $100.000 zu bestrafen.


    §4 Unterlassung der Hilfeleistung

    (1) Wer es bei einem Unglücksfall unterlässt, die zur Rettung eines Menschen offensichtlich erforderlichen Hilfe zu leisten, ist maximal mit einer Geldstrafe von $50.000 und einer Haftstrafe von maximal 15 Monate zu bestrafen.


    §5 Beleidigung

    (1) Wer einen anderen beschimpft, verspottet oder solche Äußerungen tätigt, ist maximal mit einer Geldstrafe von $50.000 zu bestrafen.


    §6 Drohung

    (1) Wer einen Anderen bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist maximal mit einer Geldstrafe von $150.000 zu bestrafen.


    §7 Hausfriedensbruch

    (1) Wer den Eintritt in ein Haus, eine Wohnstätte, ein Grundstück oder in Geschäftsräume mit Gewalt oder Drohung erzwingt, ist maximal mit einer Geldstrafe von 150.000 $ zu bestrafen.


    §8 Widerstand gegen die Staatsgewalt

    (1) Wer eine Behörde oder einen Beamten mit Gewalt, durch Drohung oder durch seine Ignoranz an einer Amtshandlung hindert, ist maximal mit einer Geldstrafe von $250.000 zu bestrafen, zusätzlich kann, gemäß UZwG § 1 Präventivhaft angewendet werden.


    §9 Missbräuchlicher Notruf

    (1) Wer die Notruffunktion oder die Notruf-Telefonnummer einer Behörde, ohne sich in einer Notsituation zu befinden, absichtlich verwendet, ist maximal mit einer Geldstrafe von 100.000$ zu bestrafen.


    §10 Verschleierungsverbot

    (1) Niemand darf an den Dienststellen der staatlichen Institute Kleidung tragen, die dazu bestimmt ist, das Gesicht bzw. die Identität zu verbergen.

    (2) Wer gegen Abs. 1 verstößt, ist maximal mit einer Geldstrafe von $150.000 zu bestrafen.

    (3) Das Nennen der Exekutivbeamten, bei ihren bürgerlichen Namen in der Öffentlichkeit, welche Teil einer Sondereinheit oder Sonderabteilung sind und daher verschleiert ermitteln, kann mit einer Geldstrafe von maximal $150.000 geahndet.


    §11 Erregung öffentlichen Ärgernisses

    Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit einer Geldstrafe von maximal 100.000$ bestraft.


    §12 Identitätsfeststellung

    (1) Jeder Bürger dieses Staates ist Ausweispflichtig gegenüber den Staatsdienern.

    (2) Sollte die Identität nicht festgestellt werden können, ist die Person bis zur Ermittlung der Identität Festzusetzen bzw. in Untersuchungshaft und mit einer Geldstrafe von maximal 100.000$ zu bestrafen.

    (3) Bei Beamten im Dienst ersetzt die Dienstmarke den Ausweis.

    (4) Sollte ein eingereister Bürger länger als drei Wochen den Stempel “Probebürger” besitzen, so ist er mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Geldstrafe von 75.000$. Zudem ist dieser Bürger dazu verpflichtet, sich anschließend binnen zwei Tagen einen Termin schriftlich beim Einreiseamt zu machen.

    (4.1) Sollte dieser Bürger bei der nächsten Kontrolle immer noch den “Probebürger” Stempel besitzen, so verdoppelt sich jedes Mal das Strafmaß.


    §13 Hausfriedensbruch/unbefugtes Betreten von Sperrbezirke

    (1) Unbefugtes Betreten von Sperrbezirken, oder wer sich unerlaubt auf Privatgelände bewegt ist mit einer maximal Geldstrafe von $150.000 zu bestrafen,

    Als Sperrbezirke gelten in diesem Staate,

    (a) JVA,

    (b) Human Labs,

    (c) Militärgelände,

    (d) alle Bereiche der Polizeidienststellen, außer dem Foyer*,

    (e) alle Bereiche des Krankenhauses, außer dem Foyer*,

    (f) alle Bereiche des Einreiseamtes, außer dem Foyer*,

    (g) FiB Gebäude,

    (h) SWAT-Gelände.

    * Der Bereich hinter dem Tresen gilt auch als Sperrbezirk

    Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - Gerichtsprozess erforderlich

    §1 Raub

    (1) Wer eine fremde Sache einem anderen durch Drohung entzieht, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 30 Monaten und einer Geldstrafe von maximal $200.000 zu bestrafen.

    (2) Wer den Staat in besonders schweren Fall versucht zu berauben, ist mit einer maximal Freiheitsstrafe von 60 Monaten und einer Geldstrafe bis zu $2.500.000 zu bestrafen.


    §2 Erpressung

    (1) Wer einen Anderen mit Gewalt oder Drohung zu einem Verhalten nötigt, um sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 35 Monaten und einer Geldstrafe von maximal $200.000 zu bestrafen.


    §3 Betrug

    (1) Wer einen Anderen durch Täuschung über Tatsachen, um sich oder einen Dritten zu bereichern, am Vermögen schädigt, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 30 Monaten und einer Geldstrafe von maximal $300.000 zu bestrafen.


    §4 Dokumentenfälschung

    (1) Wer ein falsches Dokument herstellt, oder ein echtes Dokument verfälscht, mit der Absicht, dass es im Rechtsverkehr gebraucht werde, ist maximal mit einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten und einer Geldstrafe von maximal $1.000.000 zu bestrafen.

    (2) Wer nachweislich mit Falschgeld bzw. Blüten aufgegriffen wird, so ist dieser mit einer Freiheitsstrafe von maximal 200 Monaten und einer Geldstrafe von maximal $2.500.000 zu bestrafen (insgesamt nicht PRO Blüte)


    §5 Glücksspiel

    (1) Ein Glücksspiel ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

    (2) Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist dem Staat vorbehalten.

    (3) Wer ohne dazu berechtigt zu sein ein Glücksspiel ausrichtet oder an diesem teilnimmt, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 60 Monaten und einer Geldstrafe von maximal $500.000 zu bestrafen.


    §6 Körperverletzung

    (1) Wer eine andere Person am Körper misshandelt oder an ihrer Gesundheit schädigt, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 35 Monaten und einer Geldstrafe von maximal $250.000 zu bestrafen.

    (2) Wer eine andere Person am Körper misshandelt oder an ihrer Gesundheit schädigt und dadurch ihre Bewusstlosigkeit hervorruft, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 60 Monaten und einer Geldstrafe von maximal $500.000 zu bestrafen


    §7 Mord

    (1) Wer einen anderen tötet, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 360 Monate zu bestrafen.


    §8 Freiheitsentzug

    (1) Wer einen Anderen gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit nimmt, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 70 Monaten und mit einer Geldstrafe von maximal $800.000 zu bestrafen.


    §9 Menschenhandel

    (1) Wer unter Vorsatz mit Menschen handelt, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 65 Monate und mit einer Geldstrafe von maximal $500.000 zu bestrafen.


    §10 Amtsanmaßung

    (1) Wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt, dazu befugt zu sein, oder in einer anderen Form sich als diese Ausgibt (z.B. Kennzeichen), ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten und einer Geldstrafe von maximal $200.000 zu bestrafen.


    §11 Beweismittelfälschung

    (1) Wer unter Vorsatz ein falsches Beweismittel herstellt, dass zum Beweis eines Rechtes oder einer Tatsache gebraucht wird, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximals 40 Monaten und mit einer Geldstrafe von maximal $500.000 zu bestrafen.


    §12 Amtsmissbrauch

    (1) Wer ein Ihm übertragenes, öffentliches Amt für Zwecke missbraucht, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, einen Vorteil zu verschaffen, oder eine strafbare Handlung zu begründen, ist mit einer Maximalstrafe von maximal 40 Monaten zu bestrafen.


    §13 Falsche Beweisaussage / Meineid

    (1) Wer vor Gericht bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt, oder ohne Grund einer Verhandlung fernbleibt, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 30 Monaten zu bestrafen.

    (2) Wer vor Gericht eine Falschaussage unter Eid ablegt, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 80 Monaten zu bestrafen.


    §14 Kriminelle Vereinigung

    (1) Eine kriminelle Vereinigung ist ein Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, dessen Zweck einzig darauf ausgerichtet ist, besonders schwere Verbrechen zu begehen und damit die gesamtheitliche, staatliche Ordnung nachhaltig zu stören.

    (2) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet, oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 200 Monaten und mit einer Geldstrafe von maximal $1.250.000 zu bestrafen. Darüber hinaus werden sämtliche Waffen und Waffenscheine eingezogen, sowie eine Sperre zum Neuerwerb von Waffenscheinen für mindestens 7 Tage ausgesprochen.

    (3) Zur Resozialisierung der Mitglieder kann zusätzlich eine Erziehungsmaßnahme auferlegt werden.


    §15 Tierquälerei

    (1) Wer ein Tier misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, ist maximal mit einer Geldstrafe von $300.000 zu bestrafen.


    §16 Entweichung von Gefangenen

    (1) Wer sich aus der Justizvollzugsanstalt oder der polizeilichen Verwahrung unerlaubt entfernt, ist maximal mit seiner doppelten regulären Freiheits- und Geldstrafe zu bestrafen.

    (2) Wer gefesselt vor der Exekutiven flüchtet, ist maximal mit 30 Monaten zu bestrafen, der Versuch ist bereits strafbar.


    §17 Behinderung der Jusitz

    (1) Sollte eine Person die Justiz bei ihrerer Arbeit behindern, z.B. zu Terminen nicht erscheinen oder die Aktennummer nicht herausgeben, so kann diese Person zu einer Geldstrafe von maximal $1.000.000 und/oder einer Haftstrafe von maximal 20 Monaten bestraft werden.




    Gesetze, welche auch unter dem StGB fallen:

    Waffengesetz [WaffG]

    Betäubungsmittelgesetz [BtMG]

    Antikorruptionsgesetz [AkG]

    San Andreas Datenschutzgesetz [SaDSG]

    Allgemeiner Teil - Dieser Teil gilt alle gültigen Gesetzbücher und Ordnungswidrigkeiten

    §1 Gültigkeitsbereich

    (1) Alle in den Gesetzesbüchen enthaltenen Gesetze entfalten Ihre Wirksamkeit im Bundesstaat San Andreas inklusive seiner angrenzenden Gewässer bis einschließlich 50 Seemeilen.


    §2 Keine Strafe ohne Gesetz

    (1) Eine Tat kann nur bestraft werden wenn die Tat vor ihrer Ausführung gesetzlich bestimmt war.


    §3 Rechtsfolge

    (1) Mögliche Konsequenzen aus Vergehen gegen dieses Gesetz sind:

    (a) Vermögens- und Sachstrafen.

    (b) Freiheitsstrafen.

    (c) Entzug von Berechtigungen und Lizenzen.


    §4 Vorsatz

    (1) Wer die Verwirklichung einer Straftat ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.


    §5 Fahrlässigkeit

    (1) Wer fahrlässig handelt, hält es für möglich, eine Straftat zu verwirklichen, will diese aber nicht herbeiführen.


    §6 Versuch

    (1) Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln, gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.


    §7 Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

    (1) Sollte eine Person eine eine Straftat begehen und ihm war zu dem Zeitpunkt der Straftat nicht bekannt, dass dies eine Straftat ist, ist dieser trotzdem nach dem vollen Strafmaß zu bestrafen.


    §8 Beihilfe zu einer Straftat

    (1) Eine Beihilfe liegt dann vor, wenn jemand vorsätzlich einen Täter bei der Begehung einer Straftat unterstützt.

    (2) Es reicht bereits aus, wissentlich eine Straftat zu verschweigen.

    (3) Beihilfe zu einer Straftat wird wie die Straftat selbst geahndet.


    §9 Selbstjustiz

    (1) Wer nicht zulässige Vergeltung für erlittenes Unrecht im eigenen Namen selbst übt ist abhängig von der vorliegenden Straftat selbst zu bestrafen.


    §10 Notwehr

    (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

    (3) Bei Notwehr ist auf die Verhältnismäßigkeit zu achten, um einen Faustangriff abzuwehren, benötigt es keine Schusswaffe


    §11 Haftung für Fahrzeuge

    (1) Sollte ein Fahrzeug, ein Boot oder ein Luftfahrzeug in einer Straftat verwickelt sein, so ist der Fahrer für die Straftat bzw. den Inhalt zu bestrafen.

    (1.1) Sollte kein Fahrer zu ermitteln bzw. auffindbar sein, so ist der Eigentümer des Fahrzeuges, für die Straftat bzw. den Inhalt zu bestrafen.


    §31er Strafmilderung oder Absehen von Strafe

    (1) Eine Freiheitsstrafe kann gemildert werden oder es kann von der Strafe abgesehen werden, wenn der Täter,

    (a) durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden könnte, oder

    (b) freiwillig sein Wissen so rechtzeitig der Exekutive offenbart, dass eine Straftat verhindert werden kann.

    (c) sich in allen Anklagepunkte schuldig bekennt und sich einsichtig zeigt.

    (d) sich teilen der Anklagepunkte schuldig bekennt und sich einsichtig zeigt.

    Ja, da aber der Prozess des Fesselns instant umgesetzt wird, nicht nach einer "Bearbeitungszeit" wie bei den Barrikaden mittlerweile, bleibt einem wiederum kein Spielraum, sofern Aktion einmal ausgeführt.

    Richtig geil, dann stell ich mich erstmal 5 sek hinter einen bis der Festgenommen ist und kann 5 sek nicht laufen weil ein Progressbalken läuft.

    Kann man es nicht erstmal laufen lassen, bevor man immer sofort die Taschentücher auspacken muss? Ich mein vor 3 Polizisten die bewaffnet vor mir stehen (egal ob Tazer, man weiß, dass alle Polizisten mehr dabei haben und darauf dann zurückgreifen), laufe ich auch nicht weg, also auch eine Art von FailRP, wenn man das so auslegt, oder?


    Edit: Als "Bearbeitungszeit" gilt doch schon das rumdrehen und das Hände hochnehmen.

    Zudem weiß ich genau was dann passieren wird, die Leute bewegen sich immer einen Schritt nach vorne, bis ihre Kollegen da sind, weil er das immer unbewusst bewusst abbrechen lässt...

    Hinzugefügt:

    (1) Eine Person darf durchsucht werden, wenn,

    (d) die Exekutive oder der Marshal Service einen Verdacht hat*,

    (2) Ein Fahrzeug darf durchsucht werden, wenn,

    (d) wenn die Exekutive oder der Marshal Service einen Verdacht hat*,

    *Eine Verneinung, z.B. bei einer einfachen Verkehrskontrolle oder 20km zu schnell gefahren, gilt nicht als Tatverdacht!

    ---------

    Präventivhaft soll rein als Druckmittel dienen und nicht sofort angewandt werden.



    Gelöscht, da in StPO verschoben:

    (3.2) Sollte sich aus der Präventivhaft oder der Untersuchungshaft eine Freiheitsstrafe ergeben, so ist die Zeit in Untersuchungshaft oder Präventivhaft nicht anzurechnen

    Hinzugefügt

    §2 Bestechlichkeit | §3 Vorteilsgewährung | §4 Vorteilsannahme | §5 Verletzung des Dienstgeheimnisses

    (1.1) Wird eine ____ erst festgestellt, nachdem der Beklagte aus dem aktiven Dienst, als Staatsbediensteter, ausgeschieden ist, so ist er trotzdem nach dem vollen Strafmaß zu verurteilen.

    Geändert:

    § 1 Rechtliche Grundlagen

    (b) wenn sich ein Bürger einer Anweisung eines Exekutivbeamten widersetzt, oder der Exekutivbeamte hat die Vermutung, dass sich ein Bürger strafbar machen könnte, so hat der Exekutivbeamte das Recht, diesen zeitlich begrenzt in Präventivhaft zu stecken.