Strafprozessordnung [StPO]

  • § 1 Das Strafverfahren

    Die Strafprozessordnung regelt:

    (1) das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten

    (2) die Verfolgung verdächtiger Personen


    § 2 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

    (1) Exekutive und Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat ernst zu nehmen und zu ermitteln, ob eine Straftat begangen wurde.

    (3) Das Gericht ist dazu angehalten, die zugrundeliegende Tat und Schuld des Angeklagten aufzuklären.

    (4) Exekutive und Staatsanwaltschaft haben die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind.

    (5) Das Gericht muss sich aus der Aktenlage, dem Vortrag der Anklage und der Verteidigung, sowie der Aussagen von Zeugen und des Angeklagten eine objektive Meinung bilden und ein gerechtes Urteil bilden. Der Richter ist in seiner Urteilsfindung frei.

    (6) Alle Richter, Staatsanwälte und polizeilichen Organe haben ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Sie haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln.


    § 3 Anklagegrundsatz

    (1) Anklagen darf grundsätzlich nur die Staatsanwaltschaft.

    (1.1) Sollte kein Staatsanwalt im Staate sein, so ist die Exekutive dazu befugt die Anklage zu erheben.

    (1.2) Sollte der Beschuldigte sich in allen ihm vorgeworfenen Punkten schuldig bekennen, so ist die Exekutive dazu befugt, die Strafe sofort zu vollziehen.

    (2) Sollte der Beschuldigte sich nicht zum Tatvorwurf bekennen und auf eine Anklage sowie ein Hauptverfahren bestehen, wird Gerichtsverfahren eingeleitet.

    (3) Der Beschuldigte muss eine Kaution hinterlegen, bekommt eine Fußfessel und wird bis zum Hauptverfahren auf freien Fuß gesetzt.

    (4) Sollte der Beschuldigte erneut straffällig werden, bevor das Hauptverfahren der vorhergehenden Anklage stattgefunden hat, ist das Recht auf Kaution verwehrt. Die vorhergehenden Strafen, sowie die Strafen der erneuten Tat, werden durch die Exekutive direkt vollstreckt, ohne dass ein Hauptverfahren nötig ist. Das Recht auf einen Verteidiger bleibt davon unberührt.

    (5) Eine Anklage wird immer vorausgesetzt, um ein Gerichtsverfahren einzuleiten.


    § 4 Recht auf Verteidigung

    (1) Der Beschuldigte hat immer das Recht, wenn es sein Gesundheitszustand zulässt, sich selbst zu verteidigen.

    (2) Der Beschuldigte hat immer das Recht, sich einen rechtlichen Beistand dazu zuziehen.

    (2.1) Ausnahme stellt die Präventivhaft nach UZwG §1 Abs. 3 dar.

    (3) Sollte der Beschuldigte sich einen Anwalt hinzugezogen haben, so kann die Untersuchungshaft und Verhandlungszeit angerechnet werden.

    (3.1) Die Anrechnung von Untersuchungshaft und Verhandlungszeit obliegt der Richterschaft.


    § 5 Unschuldsvermutung

    Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis er seine Schuld eingesteht oder diese in einem Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen wurde.


    § 6 Freie Beweiswürdigung

    Das Gericht kann aus den Beweisen mögliche Schlüsse ziehen, die aber nicht zwingend sind und es wird nicht von anderen möglichen Schlüssen eingeschränkt.


    § 7 Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung

    Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen.


    § 8 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit

    Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.


    § 9 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung

    (1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.

    (2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung des leitenden Staatsanwalts und des begleitenden Rechtsbeistands erlassen. Hier ist es zwingend erforderlich, dies einem Richter vorzulegen.

    (2.1) Sollte der Richter diese Erklärung ablehnen, so ist ein Hauptverfahren zwingend erforderlich.


    § 10 Elektronischer Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften

    An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gerichtete Erklärungen, Anträge, Zeugenaussagen oder deren Begründung, können als elektronisches Dokument eingereicht werden, oder mündlich gegenüber der Polizei verfasst werden. Der entgegennehmende Polizist muss dies in der Fallakte bestätigen.


    § 11 Zeugenpflichten; Ladung

    (1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.

    (2) Zeugen haben das Recht, die Aussage entsprechend zu verweigern, wenn diese sich dadurch selbst beschuldigen würden.

    (2.1) Wenn ein Zeuge mit seiner Aussage seinen Ehepartner oder seinen eingetragenen Lebensgefährten belastet, so kann er die Aussage verweigern.

    (2.2) Ein Richter oder ein Staatsanwalt obliegt das Recht, um das Leben eines Zeugen zu schützen, die Zeugenpflicht abzuerkennen.

    (3) Zeugen haben die Möglichkeit, wenn sie den angesetzten Termin nicht einhalten können, sich über einen Anwalt oder Staatsanwalt, Ihre Aussage entsprechend schriftlich beglaubigt abzugeben und über den Staatsanwalt zum Richter weitergeben lassen zu können.


    § 12 Belehrung

    Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung, sind sie über die Bedeutung des Eides informiert und darüber zu belehren, dass der Eid oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.


    § 13 Eidesstattlich vereidigt

    (1) Sollte das Gericht wahrheitsgemäßen Auskunft eines Zeugen zweifeln oder die Annahme haben, dass dieser Zeuge nicht alle relevanten Informationen offenbart, so kann der Zeuge Eidesstattlich vereidigt werden.

    (2) Eine eidesstattliche Vereidigung kann auch vor dem Hauptverfahren durchgeführt werden, um die Identität des Zeugen zu wahren, hier ist ein Richter zwingend erforderlich, sowie eine elektronische Unterschrift aller beteiligte.


    § 14 Durchsuchungen

    (1) Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen zum Zweck seiner Ergreifung durchgeführt werden.

    (2) Eine Durchsuchung von Räumlichkeiten muss zwingend von einem Richter schriftlich bestätigt oder in Auftrag gegeben werden.

    (3) Bei einem ausgestellten Durchsuchungsbefehl, dürfen alleine die Räume durchsucht werden, die dem Angeschuldigten tatsächlich gehören und zur Verfügung stehen.

    (4) Der Angeschuldigte ist verpflichtet, die Durchsuchung der Wohnräume zuzulassen und die entsprechenden Schlüssel auszuhändigen.


    § 15 Haftbefehl

    (1) Ein Haftbefehl muss von einem Staatsanwalt unterzeichnet werden. Sollte kein Staatsanwalt im Staate sein, und akuter Handlungsbedarf bestehen, kann auch ein Exekutivstaatsanwalt einen Haftbefehl erteilen, dieser darf den Haftbefehl dann aber nicht gleichzeitig ausführen.

    (2) Ein Haftbefehl muss formgemäß schriftlich erstellt werden, kann aber auch mündlich erfolgen und im Nachgang schriftlich verfasst werden.

    (3) In einem Haftbefehl sind anzuführen,

    (a) der Beschuldigte, mit vollständigem Vor- und Zunamen,

    (b) das Aktenzeichen

    (c) die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften,

    (d) der Haftgrund sowie,

    (e) die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt.

  • §16 Einstellungsbescheid

    Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluss der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, über die Möglichkeit des Widerspruchs innerhalb von 3 Tagen zu belehren.


    §17 Inhalt der Anklageschrift

    (1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, Zeugen-Anzahl sowie das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll zu benennen.

    (2) Wird die Anklageschrift seitens eines Anwalts eingereicht, so ist eine Auflistung der Prozessbevollmächtigten anzugeben.


    §18 Revision

    (1) Bei einer Revision wird das Urteil, durch einen anderen Richter bzw. durch die nächst höhere Instanz geprüft ob das Urteil einen Rechtsfehler hat.

    (2) Bei einer Revision können die Tatsachenfeststellungen nicht mehr neu angegriffen werden.

    (3) Revision kann durch jegliche in der Judikative tätigen Instanz eingelegt werden.

    (4) Revision muss binnen 24 Stunden nach Urteilssprüchen eingelegt werden.


    §19 Berufung

    (1) Sollte die Staatsanwaltschaft oder die Verteidigung mit dem Urteil nicht einverstanden sein, so kann gegen das Urteil, bei einer höheren Instanz der Richter, das Berufungsverfahren eingeleitet werden.

    (2) Bei einer Berufung wird die ganze Verhandlung ausgeführt. Dabei werden noch einmal alle Tatsachen überprüft und die Beweisaufnahme, wenn nötig, wiederholt.

    (3) Nach Abs. 1 kann nur der ermittelnde Staatsanwalt oder die praktizierende Verteidigung Berufung einlegen.

    (4) Berufung muss vor der rechtskräftigen Bekundung des Richterspruchs eingelegt werden. Richter müssen Staatsanwälte und Anwälte dahingehend in Kenntnis setzen.


    §20 Aufgaben Temporäre Befugnisse in einer Hauptverhandlung

    (1) Befindet sich kein Richter im Staate so kann das Amt von einem Hilfsrichter ausgeübt werden.

    (2) Ein im Amt befindlicher Richter ist dazu befugt, Staatsanwaltschaft Aufgaben zu übernehmen.

    (2.1) Sollte ein Richter als Staatsanwalt auftreten, so ist er dem obersten Staatsanwalt unterstellt.


    §21 Akteneinsicht

    (1) Akteneinsicht darf einem Strafverteidiger erst gewährt werden, wenn der ermittelnde Staatsanwalt seine Ermittlungen abgeschlossen hat.

    (2) Jedem Verteidiger ist auf Nachfrage die Aktennummer seines Mandanten mitzuteilen, diese wird auch für die Abrechnung des Pflichtverteidigerhonorars benötigt. Die Aktennummer muss von der Exekutiven, dem Staatsanwalt oder Richter herausgegeben werden.


    §22 Kautionsgesetz

    (1) Nach dem Ableisten von 45 Monaten Wartezeit auf die Justiz in Untersuchungshaft, hat der Bürger die Möglichkeit, eine Kaution zu zahlen. Kautionsanspruch hat nur, wer sich nicht einer für die Öffentlichkeit gefährlichen Wiederholungstat verdächtig macht und bei dem keine Fluchtgefahr besteht.

    Zudem kann in Einzelfällen auch eine Fußfessel verordnet werden. Dies bedeutet, dass die Person jederzeit abrufbar ist und jederzeit seinen Standort herausgeben muss.

    (2) Die Kaution wird anhand der vorgeworfenen Straftaten bemessen und wird anhand einer festgelegten Formel durch die Exekutive festgesetzt.

    (3) Nach einer Vorladung und erfolgreichem Erscheinen vor Gericht, wird dem Angeklagten der Kautionsbetrag zurückerstattet.

    (4) Sollte der Angeklagte nach einer Vorladung nicht beim Gericht erscheinen, wird die Kaution einbehalten und Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen.

    (5) Sollte eine Kaution nicht gestellt werden können und kein Richter oder Staatsanwalt im Land anwesend sein, wird die Untersuchungshaft bis zum Eintreffen der Richter oder Staatsanwälte auf unbestimmte Zeit verlängert.

    (6) Die Bestätigung der Kautionszahlung ist schriftlich durch einen Staatsbediensteten festzuhalten.

    (7) Wurde eine Kautionszahlung hinterlegt, so kann diese mit der Geldstrafe verrechnet werden.

    (7.1) Sollte die Kautionszahlung höher sein, als die tatsächliche Geldstrafe so muss die Differenz ausgezahlt werden.

    (8) Sollte der Beklagte die Kautionszahlung nicht leisten können, so hat der Beklagte das Recht, einen Anruf zu tätigen und die Kautionszahlung über einen dritten abwickeln lassen.

    (8.1) Kautionszahlungen können nicht durch einen praktizierenden Anwalt, Staatsanwalt oder Richter getätigt werden.

    (9) Sollte ein Beklagter auf Kautionszahlung auf freiem Fuße sein, so ist der Beklagte verpflichtet, sich binnen sieben Tagen bei einem praktizierenden Staatsanwalt zu melden und nach dem Stand der Ermittlungen zu erfragen, dies ist zwingend in den Akten zu vermerken.

    (9.1) Sollte der Beklagte sich nicht binnen sieben Tagen melden, so verliert der Kautionszahler jeglichen Anspruch auf Rückzahlung und die Verrechnung im Urteil.


    § 23 Untersuchungshaft

    (1) Die Untersuchungshaft ist die vorzeitige Inhaftierung bei dringendem Tatverdacht.

    (2) Die Zeit, die ein Beschuldigter in Untersuchungshaft verbringt, wird grundsätzlich nicht an das endgültige Strafmaß angerechnet. Die Ausnahme §3.

    (3) Die Zeit der Untersuchungshaft beginnt ab dem Eintreten in die Zelle.


    § 24 Erziehungsmaßnahmen

    (1) Ein Haftrichter ist dazu befugt, die Haftstrafe alternativ in eine Erziehungsmaßnahme umzuwandeln bzw. eine Kombination anzubieten.

    (2) Als Erziehungsmaßnahme gilt,

    (a) Arbeitsleistungen, insbesondere für gemeinnützige Zwecke, einzubringen (Sozialstunden),

    (b) eine Arbeitsstelle anzunehmen, dabei gehen 75% des Ertrages an die Kassejudikative,

    (c) an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen (Besuch bei einem Psychologen, während der Haftzeit).

    (3) Während der Erziehungsmaßnahme muss immer mindestens ein Marshal-Service Mitarbeiter anwesend sein.

    (4) Erziehungsmaßnahmen, welche das Verlassen der JVA nach sich zieht, dürfen nicht ausgesprochen werden, wenn das Risiko zu hoch wäre, dass dieser entkommen könnte, oder bei einer mittelschweren bis schweren Haftstrafe.

    (4.1) Sollte ein Straftäter in einem kurzen Zeitraum schon mehrfach für die selbe Tat angeklagt werden, so entfällt die Möglichkeit auf Erziehungsmaßnahmen.

    (5) Sollte eine Erziehungsmaßnahme stattgegeben, so wird die Haftzeit mit der doppelten Zeit verrechnet. (10 Monate Sozialstunden = 20 Monate Haftzeit weniger).


    §25 Verjährungsfrist

    (1) Sollte eine Anklage nicht innerhalb von 4 Wochen nach Feststellung der Tat erhoben werden, so gilt die Tat als verjährt und das Verfahren wird seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt. Dies gilt nicht bei Mord und Mordversuch. Solche Taten verjähren nie.

    (2) Bußgeldstrafen werden nach Verurteilung nach 4 Wochen aus den Personalakten gelöscht.

    (3) Haftstrafen werden nach Verurteilung nach 8 Wochen aus den Personalakten gelöscht.

    (4) Mord und Mordversuch wird nach Verurteilung unter keinen Umständen aus den Personalakten gelöscht.


    [C] Sam House

  • Geändert:

    (2) Jedem Verteidiger ist auf Nachfrage die Aktennummer seines Mandanten mitzuteilen, diese wird auch für die Abrechnung des Pflichtverteidigerhonorars benötigt. Die Aktennummer muss von der Exekutiven, dem Staatsanwalt oder Richter herausgegeben werden.


    (4) Sollte der Beschuldigte erneut straffällig werden, bevor das Hauptverfahren der vorhergehenden Anklage stattgefunden hat, ist das Recht auf Kaution verwehrt. Die vorhergehenden Strafen, sowie die Strafen der erneuten Tat, werden durch die Exekutive direkt vollstreckt, ohne dass ein Hauptverfahren nötig ist. Das Recht auf einen Verteidiger bleibt davon unberührt.