§ 1 Das Strafverfahren
Die Strafprozessordnung regelt:
(1) das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
(2) die Verfolgung verdächtiger Personen
§ 2 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
(1) Exekutive und Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat ernst zu nehmen und zu ermitteln, ob eine Straftat begangen wurde.
(3) Das Gericht ist dazu angehalten, die zugrundeliegende Tat und Schuld des Angeklagten aufzuklären.
(4) Exekutive und Staatsanwaltschaft haben die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind.
(5) Das Gericht muss sich aus der Aktenlage, dem Vortrag der Anklage und der Verteidigung, sowie der Aussagen von Zeugen und des Angeklagten eine objektive Meinung bilden und ein gerechtes Urteil bilden. Der Richter ist in seiner Urteilsfindung frei.
(6) Alle Richter, Staatsanwälte und polizeilichen Organe haben ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Sie haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln.
§ 3 Anklagegrundsatz
(1) Anklagen darf grundsätzlich nur die Staatsanwaltschaft.
(1.1) Sollte kein Staatsanwalt im Staate sein, so ist die Exekutive dazu befugt die Anklage zu erheben.
(1.2) Sollte der Beschuldigte sich in allen ihm vorgeworfenen Punkten schuldig bekennen, so ist die Exekutive dazu befugt, die Strafe sofort zu vollziehen.
(2) Sollte der Beschuldigte sich nicht zum Tatvorwurf bekennen und auf eine Anklage sowie ein Hauptverfahren bestehen, wird Gerichtsverfahren eingeleitet.
(3) Der Beschuldigte muss eine Kaution hinterlegen, bekommt eine Fußfessel und wird bis zum Hauptverfahren auf freien Fuß gesetzt.
(4) Sollte der Beschuldigte erneut straffällig werden, bevor das Hauptverfahren der vorhergehenden Anklage stattgefunden hat, ist das Recht auf Kaution verwehrt. Die vorhergehenden Strafen, sowie die Strafen der erneuten Tat, werden durch die Exekutive direkt vollstreckt, ohne dass ein Hauptverfahren nötig ist. Das Recht auf einen Verteidiger bleibt davon unberührt.
(5) Eine Anklage wird immer vorausgesetzt, um ein Gerichtsverfahren einzuleiten.
§ 4 Recht auf Verteidigung
(1) Der Beschuldigte hat immer das Recht, wenn es sein Gesundheitszustand zulässt, sich selbst zu verteidigen.
(2) Der Beschuldigte hat immer das Recht, sich einen rechtlichen Beistand dazu zuziehen.
(2.1) Ausnahme stellt die Präventivhaft nach UZwG §1 Abs. 3 dar.
(3) Sollte der Beschuldigte sich einen Anwalt hinzugezogen haben, so kann die Untersuchungshaft und Verhandlungszeit angerechnet werden.
(3.1) Die Anrechnung von Untersuchungshaft und Verhandlungszeit obliegt der Richterschaft.
§ 5 Unschuldsvermutung
Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis er seine Schuld eingesteht oder diese in einem Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen wurde.
§ 6 Freie Beweiswürdigung
Das Gericht kann aus den Beweisen mögliche Schlüsse ziehen, die aber nicht zwingend sind und es wird nicht von anderen möglichen Schlüssen eingeschränkt.
§ 7 Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung
Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen.
§ 8 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
§ 9 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung des leitenden Staatsanwalts und des begleitenden Rechtsbeistands erlassen. Hier ist es zwingend erforderlich, dies einem Richter vorzulegen.
(2.1) Sollte der Richter diese Erklärung ablehnen, so ist ein Hauptverfahren zwingend erforderlich.
§ 10 Elektronischer Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften
An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gerichtete Erklärungen, Anträge, Zeugenaussagen oder deren Begründung, können als elektronisches Dokument eingereicht werden, oder mündlich gegenüber der Polizei verfasst werden. Der entgegennehmende Polizist muss dies in der Fallakte bestätigen.
§ 11 Zeugenpflichten; Ladung
(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
(2) Zeugen haben das Recht, die Aussage entsprechend zu verweigern, wenn diese sich dadurch selbst beschuldigen würden.
(2.1) Wenn ein Zeuge mit seiner Aussage seinen Ehepartner oder seinen eingetragenen Lebensgefährten belastet, so kann er die Aussage verweigern.
(2.2) Ein Richter oder ein Staatsanwalt obliegt das Recht, um das Leben eines Zeugen zu schützen, die Zeugenpflicht abzuerkennen.
(3) Zeugen haben die Möglichkeit, wenn sie den angesetzten Termin nicht einhalten können, sich über einen Anwalt oder Staatsanwalt, Ihre Aussage entsprechend schriftlich beglaubigt abzugeben und über den Staatsanwalt zum Richter weitergeben lassen zu können.
§ 12 Belehrung
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung, sind sie über die Bedeutung des Eides informiert und darüber zu belehren, dass der Eid oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.
§ 13 Eidesstattlich vereidigt
(1) Sollte das Gericht wahrheitsgemäßen Auskunft eines Zeugen zweifeln oder die Annahme haben, dass dieser Zeuge nicht alle relevanten Informationen offenbart, so kann der Zeuge Eidesstattlich vereidigt werden.
(2) Eine eidesstattliche Vereidigung kann auch vor dem Hauptverfahren durchgeführt werden, um die Identität des Zeugen zu wahren, hier ist ein Richter zwingend erforderlich, sowie eine elektronische Unterschrift aller beteiligte.
§ 14 Durchsuchungen
(1) Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen zum Zweck seiner Ergreifung durchgeführt werden.
(2) Eine Durchsuchung von Räumlichkeiten muss zwingend von einem Richter schriftlich bestätigt oder in Auftrag gegeben werden.
(3) Bei einem ausgestellten Durchsuchungsbefehl, dürfen alleine die Räume durchsucht werden, die dem Angeschuldigten tatsächlich gehören und zur Verfügung stehen.
(4) Der Angeschuldigte ist verpflichtet, die Durchsuchung der Wohnräume zuzulassen und die entsprechenden Schlüssel auszuhändigen.
§ 15 Haftbefehl
(1) Ein Haftbefehl muss von einem Staatsanwalt unterzeichnet werden. Sollte kein Staatsanwalt im Staate sein, und akuter Handlungsbedarf bestehen, kann auch ein Exekutivstaatsanwalt einen Haftbefehl erteilen, dieser darf den Haftbefehl dann aber nicht gleichzeitig ausführen.
(2) Ein Haftbefehl muss formgemäß schriftlich erstellt werden, kann aber auch mündlich erfolgen und im Nachgang schriftlich verfasst werden.
(3) In einem Haftbefehl sind anzuführen,
(a) der Beschuldigte, mit vollständigem Vor- und Zunamen,
(b) das Aktenzeichen
(c) die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften,
(d) der Haftgrund sowie,
(e) die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt.