Betäubungsmittelgesetz [BtMG]

  • §1 Begriffsbestimmungen

    (1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind:

    (a) LSD

    (b) Joints

    (c) Kokain

    (2) Illegale Fertigungserzeugnisse bzw. Rohstoffe sind:

    (a) Rohes / beschnittenes / getrocknetes Cannabis/Marihuana

    (b) Frösche / Krötensekret / Kröten-LSD / oder ähnliches

    (c) Cocastrauch / Cocapaste / Kokain


    §2 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln

    (1) Einer Erlaubnis des Staates San Andreas bedarf, wer

    (a) Betäubungsmittel abbaut, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben möchte.

    (b) Illegale Fertigungserzeugnisse lagern, transportieren oder vertreiben möchte.

    (2) Einer Erlaubnis nach §8 bedarf nicht, wer

    (a) im Rahmen der Ausübung seines Berufes als staatlich anerkannter Mediziner dazu befähigt ist (dies gilt ausschließlich für Cannabis) und

    (b) sich während der Verschreibung nachweislich im Dienst befindet und

    (c) dies im Rahmen einer medizinischen Behandlung verordnet.


    §3 Versagung der Erlaubnis

    (1) Die Erlaubnis nach §8 ist zu verweigern, wenn

    (a) der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat oder die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann.

    (b) Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, die nach Gesetz zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben.


    §4 Sachkenntnis

    (1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) wird erbracht

    (a) durch richterlich bestätigten Antrag (§ 5 Abs. 1) seitens eines staatlich anerkannten Unternehmens.


    §5 Antrag

    (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 ist in einfacher Ausfertigung beim zuständigen Richter zu stellen. Dem Antrag müssen folgende Angaben und Unterlagen beigefügt werden:

    (a) die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Antragstellers und der Verantwortlichen.

    (b) Für die Verantwortlichen die Nachweise über die erforderliche Sachkenntnis und Erklärungen darüber, ob und aufgrund welcher Umstände sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können.

    (c) die Art des Betäubungsmittelverkehrs (§2 Abs. 1)


    §6 Entscheidung

    (1) Ausnahmeregelungen kann ein Richter genehmigen.


    §7 Rücknahme und Widerruf

    (1) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von einer Kalenderwoche kein nachweislicher Gebrauch gemacht worden ist. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

    (2) Auch kann die Erlaubnis dann widerrufen werden, wenn ein Vergehen gegen das aktuell gültige BtMG nachgewiesen werden kann und dies zu Verurteilung für:

    (a) einen Mitarbeiter des antragstellenden Unternehmens oder

    (b) das Unternehmen an sich

    führt.

    (3) Alle beteiligten Parteien sind über Rücknahme oder Widerruf des Antrages unmittelbar zu unterrichten.


    §8 Eigenbedarf

    (1) als geringe Menge im Sinne von § BtMG Straftaten Abs. a Nr. 6 werden folgende Betäubungsmittel betrachtet:

    (a) Joints bis zu 5 Konsumeinheiten

    (2) sowie deren illegalen Fertigungserzeugnisse bzw. Rohstoffe im Rahmen des Fertigungsprozesses.


    § BtMG Straftaten

    (1) Bestraft wird, wer

    (a) Betäubungsmittel sowie Illegale Fertigungserzeugnisse bzw. Rohstoffe in Mengen die den Eigenbedarf (§8) überschreiten unerlaubt abbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie zu anderen Produkten weiterverarbeitet, sie, ohne Handel zu treiben, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft und ist mit einer Freiheitsstrafe Abhängig der Menge die Sichergestellt wurden ist und einer Geldstrafe Abhängig des Ertrags, plus einer Zusatzzahlung, der illegalen Ware zu bestrafen.

    Sollte ein Täter auf frischer Tat ertappt werden und das dazugehörige Fahrzeug kann diesem dem Täter zugewiesen werden und der Täter weigert sich dieses Fahrzeug aufzuschließen, so wird das Strafmaß mit der Maximalmenge, die das Fahrzeug lagern kann, berechnet.

    (b) Betäubungsmittel handelt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb oder dem Handel zu sein und ist mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 10 Monaten und einer Geldstrafe von maximal 500.000 $ zu bestrafen.

    (c) für Betäubungsmittel wirbt und ist mit einer Geldstrafe von maximal 350.000 $ zu bestrafen.

    (d) unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen und ist mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 10 Monaten und einer Geldstrafe von maximal 300.000 $ zu bestrafen.

    Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2, und 3 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge abbaut, herstellt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.