Antikorruptionsgesetz [AkG]

  • Antikorruptionsgesetz



    Definition

    Korrupt ist derjenige, der Amtshandlungen für sich oder Dritte unbefugt ausnutzt, um materielle oder immaterielle Vorteile zu erlangen.



    §1 Bestechung

    (1) Wer einen Amtsträger einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, damit er seine Dienstpflichten verletzt, ist mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 40 Monaten und einer Geldstrafe von mindestens 1.500.000$ zu bestrafen.


    §2 Bestechlichkeit

    (1) Wenn ein Amtsträger Gegenleistungen fordert, sich diese versprechen lässt oder sie annimmt, um damit eine pflichtwidrige Diensthandlung zu vergüten, ist mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 80 Monaten und einer Geldstrafe von mindestens 3.000.000$ zu bestrafen.

    (1.1) Wird eine Bestechlichkeit erst festgestellt, nachdem der Beklagte aus einem aktiven Dienst, als Staatsbediensteter, ausgeschieden ist, so ist er trotzdem nach dem vollen Strafmaß zu verurteilen.

    §3 Vorteilsgewährung

    (1) Wer einen Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil unrechtmäßig anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 30 Monaten und einer Geldstrafe von mindestens 1.000.000$ zu bestrafen.

    (1.1) Wird eine Vorteilsgewährung erst festgestellt, nachdem der Beklagte aus dem aktiven Dienst, als Staatsbediensteter, ausgeschieden ist, so ist er trotzdem nach dem vollen Strafmaß zu verurteilen.


    §4 Vorteilsannahme

    (1) Eine Vorteilsannahme liegt dann vor, wenn ein Amtsträger für sich oder einen Dritten für die Dienstausübung einen Vorteil unrechtmäßig fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Die Vorteilsannahme ist mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 50 Monaten und einer Geldstrafe von mindestens 2.000.000$ zu bestrafen.

    (1.1) Wird eine Vorteilsannahme erst festgestellt, nachdem der Beklagte aus dem aktiven Dienst, als Staatsbediensteter, ausgeschieden ist, so ist er trotzdem nach dem vollen Strafmaß zu verurteilen.

    §5 Verletzung des Dienstgeheimnisses

    (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart, ist mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 150 Monaten und einer Geldstrafe von mindestens 6.000.000$ zu bestrafen.

    (1.1) Wird eine Verletzung des Dienstgeheimnisses erst festgestellt, nachdem der Beklagte aus dem aktiven Dienst, als Staatsbediensteter, ausgeschieden ist, so ist er trotzdem nach dem vollen Strafmaß zu verurteilen.

  • Hinzugefügt

    §2 Bestechlichkeit | §3 Vorteilsgewährung | §4 Vorteilsannahme | §5 Verletzung des Dienstgeheimnisses

    (1.1) Wird eine ____ erst festgestellt, nachdem der Beklagte aus dem aktiven Dienst, als Staatsbediensteter, ausgeschieden ist, so ist er trotzdem nach dem vollen Strafmaß zu verurteilen.