§ 1 Waffen
(1) Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
(a) die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung herabzusetzen oder zu beseitigen
§ 2 Schusswaffen
(1) Schusswaffen werden in folgende Kategorien unterteilt:
(a) der Kategorie A
(b) der Kategorie B
(c) der Kategorie C
(d) der Kategorie D
§ 3 Führen
(1) Unter führen wird verstanden, wer eine Waffe oder Fraktionsgegenstände bei sich trägt.
(2) Unter führen fällt auch, wer diese in einem geschlossenen Behälter aufbewahrt.
(3) Unter führen fällt auch, wer diese in einem geschlossenen Behälter aufbewahrt und dies zu dem Zwecke dient, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen (Transport).
(4) Für die in Abs. 2 und 3 genannten Fälle, haftet jeweils der Eigentümer.
(5) Sollte eine Person eine Waffe oder Fraktionsgegenständ führen, so ist der dazu verpflichtet, den jeweiligen Waffenschein bei sich zu tragen.
(5.1) Sollte die Person, für die entsprechende Waffe, nicht den jeweiligen Waffenschein auszuweisen können, so gilt es, als hätte er gar keinen Waffenschein und kann nicht nachgereicht werden.
(5.2) Personen, welche Waffen ausschließlich durch eine Fraktionangehörigkeit erhalten haben (z.B. der Tazer bei der Exekutive), wird der Waffenschein durch die Dienstmarke ersetzte.
§ 4 Fraktionsgegenstände
(1) Als Fraktionsgegestand versteht man,
(a) alle Gegenstände, welche man nur als angehöriger einer Fraktion erwerben kann,
(b) alle Gegenstände, welche die staatlichen Institutionen jeweils benötigen, um der entsprechende hoheitliche Arbeit nachzugehen.
(2) Ausnahmen können, für Unternehmen, von der Amt für Unternehmen (AfU) in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Fraktion und der Richterschaft ausgesprochen werden.
(3) Ausnahmen können auch von den jeweiligen Fraktionen ausgesprochen werden, wenn
(a) dies den Heilungsprozess beschleunigt oder für den Heilungsprozess unaufdringlich ist (Verhältnismäßigkeit ist hier zu beachten), oder
(b) im Rahmen eines Praktikum, um eine bessere Einsicht in das Berufsfeld zu erhalten.
§ 5 Waffenverbot
(1) Ein Richter oder mindestens zwei Staatsanwälte haben das Recht einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot).
(2) Wird einem Menschen der Besitz von Waffen und Munition verboten, sind
(a) Waffen und Munitionen sowie
(b) jegliche Waffenlizenzen unverzüglich sicherzustellen.
(3) Das Recht zum Führen einer Waffe und Munition kann zeitlich ausgesetzt werden, wer dieses widersetzt ist nach § WaffG Straftaten Abs. a zu bestrafen.
§ 6 Vorläufiges Waffenverbot
(1) Die Exekutive ist bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Waffen und Munition sicherzustellen, wenn die Annahme besteht, dass deren Besitzer durch
missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von
Menschen gefährdet werden könnte.
(1.1) Weigert sich ein Betroffener Waffen und Munition der Exekutive zu übergeben, hat die Exekutive das Recht, den betroffenen in Gewahrsam zu nehmen und ihn gegen seinen Willen zu entwaffnen, zudem wäre dies eine Straftat nach § WaffG Straftaten Abs. b.
(2) Wird ein Bürger,
(a) in Untersuchungshaft gebracht, greift automatisch das vorläufige Waffenverbot.
(b) in die JVA überführt, greift automatisch das vorläufige Waffenverbot.
§ 7 Schießstätten
(1) Das Benutzen von Schusswaffen ist ausschließlich auf den öffentlichen Schießstätten erlaubt, Waffenverbote gelten hier jedoch trotzdem.
(2) Wer eine Schusswaffe außerhalb der Schießstätten nutzt, begeht eine Straftat nach § WaffG Straftaten Abs. c.
(3) Das offensichtliche Tragen in der Öffentlichkeit von Schusswaffen, innerhalb der Stadtgrenzen, wird einer Straftat bezichtigt § WaffG Straftaten Abs. d.
§ 8 Dienstwaffen
(1) Als Dienstwaffen bezeichnet man, alle von der Regierung an sämtliche staatliche Institutionen herausgegebenen und mit der jeweiligen Dienstnummer gekennzeichneten Waffen.
(2) Sollten gekennzeichnete Waffen herausgegeben werden und dies durch die Regierung oder einer unterstellten Behörde aufgedeckt werden, führt dies zu einer sofortigen Kündigung und einem Gespräch mit einem Regierungsmitarbeiter.
(3) Sollte ein Bürger wissentlich im Besitz einer gekennzeichneten Waffe sein, ist dies unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Anschließend ist dieser Bürger verpflichtet, dies einem Regierungsmitarbeiter mitzuteilen.
(4) Dienstwaffen, welche nicht offiziell namentlich gelistet sind, aber trotzdem von staatlichen Institutionen zu erwerben sind, dürfen diese trotzdem führen.
(5) Sollte ein Beamter eine Dienstwaffe bei sich führen und den Dienst verlassen oder eine Schicht beenden/"Außerdienst gehen", so sind alle Waffen, welche man durch die Regierung erhalten hat, wieder zurückzustellen, selbiges gilt für den Dienstausweis. Sollte dies missachtet werden, so gelten diese als §9 Waffen/Gegenstände der Kategorie A und sind somit nach so nach § 9 Abs. (e) zu bestrafen. Ausnahmen können durch ein Schriftstück des Präsidenten oder Homeland erteilt werden, wie zum Beispiel beim SWAT.
§ 9 Waffen/Gegenstände der Kategorie A
(1) Bei Schusswaffen der Kategorie A ist es verboten, die Waffe zu Erwerben, Einzuführen, zu Handeln oder zu Führen. Darunter fallen alle Waffen, welche in der ausgehändigten Tabelle eingetragen sind und dort als "Illegal" gekennzeichnet sind. Sollte eine Waffe in der ausgehändigten Tabelle nicht aufgeführt sein, ist diese auch automatisch als "Illegal" einzustufen. Hierzu zählen auch alle Dienstwaffen der Exekutive oder Fraktionsgegenstände wie zum Beispiel Werkzeugkästen oder Erste-Hilfe-Kästen.
(2) Der Erwerb, die Einfuhr und das Führen ist ausschließlich den staatlichen Institutionen gestattet, wenn dies als Dienstwaffe oder als Fraktionsgegenstand bezeichnet wird und ist mit der jeweiligen Dienstnummer gekennzeichnet. Die Deklarierung “Dienstwaffe” oder “Fraktionsgegenstand” wird vom Präsidenten und von Homeland Security bestimmt. Waffen der Kategorie A sind ausschließlich der Exekutive vorbehalten und dürften von keiner anderen Fraktion getragen werden, wenn es im Einklang mit § 9 Abs. 2.1 ist.
(2.1) Mitarbeiter der staatlichen Institutionen sind an schriftliche interne Dienstanweisungen verpflichtend gebunden, welche vom Präsidenten Unterschrieben sein muss.
(3) Sollte eine der in Abs. 1 verwiesene Waffe, Dienstwaffen ohne Dienstnummer, Fraktionsgegenstand im Umlauf sein oder ein Bürger hat eine dieser Waffen anderweitig erhalten können, ist dieser Bürger dazu verpflichtet, die Waffe der nächsten Polizeidienststelle zu übergeben.
(3.1) Sollte der Bürger dieser Forderung nicht nach gehen und ihm wird das Führen, die Einfuhr, der Erwerb oder der Handel mit dieser nachgewiesen werden, begeht eine Straftat nach § WaffG Straftaten Abs.
(3.1.1) Sollte ein Bürger bei einer Kontrolle mit dieser Waffe aufgegriffen werden, so gilt dies grundsätzlich immer als Führen und nach § 9 Abs. (e) bestraft.
§ 10 Waffen der Kategorie B
(1) Schusswaffen der Kategorie B sind “MarksmanPistol”, “Heavy Pistol”, “DoubleBarrelShotgun”, “PumpShotgun”, und “Musket” und sind grundsätzlich verboten.
(2) Die oberste Behörde und lizenzierte Händler kann Menschen, die berechtigtes Interesse an Erwerb oder Führen haben, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 bewilligen, in Form des erweiterten Waffenscheins.
(2.1) Für den Erwerb erweiterten Waffenscheins ist eine Prüfung zwingend erforderlich.
(3) Wird einem Bürger das Führen mit in Abs. 1 genannten Waffen nachgewiesen werden, ohne gültigen erweiterten Waffenschein, so ist er nach § WaffG Straftaten Abs. f zu bestrafen.
(4) Wird einem Bürger der Handel mit in Abs. 1 genannten Waffen nachgewiesen werden, so begeht er wissentlich eine Straftat nach § WaffG Straftaten Abs. g.
(4.1) Mitarbeiter lizenzierter Händler sind von § 9 Abs 4 ausgenommen.
§ 10.1 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B
(1) Der Erwerb und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb und zum Führen dieser Waffen ist von der obersten Behörde oder den lizenzierten Händlern, durch die Ausstellung eines erweiterten Waffenschein, zu erteilen.
§ 11 Waffen der Kategorie C
(1) Schusswaffen der Kategorie C sind “VintagePistol”, “CombatPistol”, “Pistol50”, “SNSPistol”, “FlareGun”, "Bengalo" und “Pistol” und sind grundsätzlich verboten.
(2) Die oberste Behörde und lizenzierte Händler kann Menschen, die berechtigtes Interesse an Erwerb oder Führen haben, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 bewilligen, in Form des Waffenscheins.
(3) Wird einem Bürger das Führen mit in Abs. 1 genannten Waffen nachgewiesen werden, ohne gültigen Waffenschein, ist er nach § WaffG Straftaten Abs. h zu bestrafen.
(4) Wird einem Bürger der Handel mit in Abs. 1 genannten Waffen nachgewiesen werden, so ist dies eine Straftat und wird nach § WaffG Straftaten Abs. i bestraft.
(4.1) Mitarbeiter lizenzierter Händler sind von § 10 Abs. 4 ausgenommen.
§ 11.1 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie C
(1) Der Erwerb und das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde oder einem lizenzierten Händler, durch die Ausstellung eines Waffenschein, zu erteilen.